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Gepäckbeschränkung

 

Gegenstände, die zu empfangen und zu transportieren vereweigert warden

Gegenstände, die in den technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in der Luft der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization; ICAO) und in den Gefahrgutrichtlinien des internationalen Luftfahrtverbandes (International Air Transport Association; IATA) genannt werden, Gegenstände, deren Mitführung durch Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen der Volksrepublik China verboten ist, und in den Bestimmungen von CEAIR bezeichnete Gegenstände, die eine Gefahr für das Flugzeug, Menschen oder Eigentum an Bord des Flugzeugs bedeuten können.
 
Fluggäste dürfen die im Folgenden bezeichneten Gegenstände nicht im Gepäck oder in die Kabine mitführen; andernfalls verweigert CEAIR die Beförderung der betreffenden Fluggäste:
 
Gegenstände, die nicht die Voraussetzungen für Gepäck erfüllen (mit „Gepäck“ werden solche Artikel und anderer persönlicher Besitz eines Fluggasts bezeichnet, die für Bekleidung, Gebrauch, Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit in Verbindung mit der Reise notwendig oder angemessen sind; das gilt sowohl für aufgegebenes als auch für nicht aufgegebenes Gepäck der Fluggäste);
 
  1. Gefahrgüter (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf): (a) Sprengstoffe; (b) Gas, einschließlich entzündlicher Gase, nicht entzündlicher und ungiftiger Gase sowie giftiger Gase; (c) entzündliche Flüssigkeiten; (d) entzündliche Feststoffe, spontan brennbare Substanzen, Substanzen, die in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen; (e) Oxidationsmittel und organisches Peroxid; (f) giftige Substanzen und ansteckende Substanzen; (g) radioaktive Substanzen; (h) ätzende Substanzen; (i) diverse Gefahrgüter.
  2. Feuerwaffen, Munition, militärische oder polizeiliche Instrumente (einschließlich wesentlicher Bestandteile solcher Instrumente) mit Ausnahme solcher Gegenstände, die den Bestimmungen entsprechen. Es gelten die spezifischen Transportbestimmungen der betreffenden Fluggesellschaft. Sofern Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Rufnummer 95530;
  3. Genehmigungspflichtige Messer;
  4. Gegenstände, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Transit in entsprechenden Ländern durch Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen der jeweiligen Länder verboten ist;
  5. Gepäck, das aufgrund der Verpackung, Form, des Gewichts, der Größe, des Volumens nicht den Beförderungsbestimmungen entspricht und zerbrechliche oder schadensempfindliche Gegenstände (mit Ausnahme solcher Gegenstände, die im Voraus für den Transport zugelassen wurden), die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verpackung nicht für die Luftbeförderung eignen (zum Beispiel Koffer mit Alarmvorrichtung);
  6. Gegenstände, die Lade- oder Transportverfahren erforderlich machen, die hinsichtlich der Größe, des Gewichts, der Beschaffenheit, Temperatur oder Sauerstoffversorgung während des Flugs nicht zu gewährleisten sind; 
  7. Elektronische Produkte oder Kommunikationsgeräte, die im Flug Einfluss auf die Fluginstrumente nehmen könnten; 
  8. Lebende Tiere, Wildtiere und/oder Tiere mit ungewöhnlicher Gestalt bzw. Tiere, die anderen Verletzungen zufügen können (zum Beispiel Schlangen), mit Ausnahme von Kleintieren und Dienst-/Hilfshunden, die den Transportbestimmungen entsprechen; 
  9. Verderbliche Güter mit ausgeprägtem Geruch oder Substanzen mit narkotischen, unangenehmen oder ähnlichen Eigenschaften; 
  10. Gegenstände, die leicht zu Schäden oder Verunreinigungen des Flugzeugs führen können; 
  11. Lithium-Ionen-Akkus oder Akkusätze mit Kapazitäten über 160 Wh; 
  12. Andere verbotene Gegenstände, die von Landesgesetzen, Vorschriften und Unternehmensrichtlinien als ungeeignet für den Transport als Gepäck eingestuft sind. 
 
 
Genehmigungspflichtige Gegenstände
Gegenstände, deren Transport nur als aufgegebenes Gepäck zulässig ist und die nicht in der Kabine mitgeführt werden dürfen: Als nicht aufgegebenes Gepäck zugelassene Gegenstände Gegenstände, die nicht als aufgegebenes, sondern nur als nicht aufgegebenes Gepäck transportiert werden können
1. Nicht genehmigungspflichtige stumpfe, scharfe oder ähnliche Gegenstände können als aufgegebenes Gepäck transportiert werden, allerdings nur mit geeigneter Verpackung, und die oben genannten Gegenstände dürfen nicht in der Kabine mitgeführt werden; 1. Gegenstände des persönlichen Lebens und Unterhaltungsgegenstände, Gegenstände zur Unterstützung von Menschen und elektronische Geräte; 1. Währungen; handelsfähige Papiere, Wertpapiere und Wechsel; 
2. Spielzeugwaffen; 2. Diplomatengepäck; 2. Zerbrechliche oder schadensempfindliche Gegenstände; verderbliche Güter;
3. Gepäck mit Wertdeklaration, Gepäck ohne Beförderungspflicht, großformatiges Gepäck, Gepäck mit geringer Dichte (leicht und bauschig); 3. Diensthunde, einschließlich Führhunde, Gehörlosenhunde und Hilfshunde; 3. Schmuck, Edelmetalle und entsprechende Produkte, Gold- und Silberprodukte; alte Schriften und Gemälde; nicht mehr verlegte Videos, Publikationen oder Manuskripte; Muster oder andere Wertgegenstände;
4. Kleintiere, die nach den Bestimmungen zugelassen sind (mit Ausnahme von Dienst-/Hilfshunden) 4. Gepäck, das einen Sitz belegt; 4. Wichtige Dokumente und Materialien, Diplomatengepäck; Reisedokumente;
5. Sportwaffen und Munition oder Waffen, deren Mitführung bei Behördenpersonal im Dienst verlangt wird; 5. Kinderwagen zum Zusammenklappen (für Fluggäste mit Babys); 5. Computer und Zubehör, persönliche Kommunikationsgeräte und Zubehör, persönliche Digitalgeräte und Zubehör;
6. Fahrräder, Golfausrüstung, Ski- oder Wasserskiausrüstung, Bowling-Ausrüstung, Angelausrüstung, Surfbretter oder Masten/Stangen/Ruder für Windsurfing, Kajaks, Gleitschirme/Paraglider; 6. Hilfsausstattung für Fluggäste mit einer Behinderung (mit Ausnahme batteriebetriebener Ausstattung); 6. Andere Gegenstände, die besonderer Aufsicht bedürfen, sowie verschreibungspflichtige Medikamente für die regelmäßige Einnahme;
7. Scharfe oder stumpfe Instrumente mit Ausnahme der genehmigungspflichtigen Gegenstände; 7. Während des Flugs erforderliche Medikamente; 7. Lithium-Ionen-Akkus oder Akkusätze mit Kapazitäten über 100 Wh, aber unter 160 Wh, die nur als nicht aufgegebenes Gepäck zugelassen sind. Jeder Fluggast darf nur höchstens zwei Lithium-Ionen-Akkus oder Akkusätze mit sich führen, und es müssen die Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die den Transportsicherheitsanforderungen der Zivilflugbehörde und des Unternehmens entsprechen.
  8. Trockeneis für den Korrosionsschutz.  
Eingeschränkte Beförderung von Gegenständen
 
  1. Präzisionsinstrumente, elektronische Geräte, Metalle oder gestapelte Gegenstände werden als Fracht befördert. Die Freigepäckmenge gilt für solche Gegenstände nicht.
  2. Sportausrüstung, einschließlich Waffen und Munition für Sportwaffen;
  3. Trockeneis, alkoholische Getränke und Rauchsets, Medikamente und Kosmetik, die von Fluggästen während der Reise verwendet werden;
  4. Diplomatengepäck und vertrauliche Unterlagen; 
  5. Scharfe oder stumpfe Messer mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Messern, zum Beispiel Küchenmesser, Tafelmesser, Obstmesser, Schnitzmesser, Skalpelle, Scheren sowie auch Stahlfeilen, Ahlen, Äxte, Knüppel und Hämmer müssen für den Transport als Gepäck aufgegeben werden; 
  6. Kleintiere und Hilfshunde, die von den Bestimmungen zugelassen sind, mit Ausnahme von aggressiven Hunden und Kleintieren oder Kurzschnauzen-Katzen oder -Hunden; 
  7. Rollstühle zum Zusammenklappen oder elektrisch angetriebene Rollstühle, die von Fluggästen während der Reise verwendet werden; 
  8. Flüssigkeiten, die von Fluggästen mitgeführt werden; 
  9. Gegenstände, die sich nicht für den Transport im Laderaum des Flugzeugs eignen, zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente, sowie Gegenstände, die nicht den Bestimmungen entsprechen (im Hinblick auf Gewicht oder Volumen), müssen als Gepäck, das einen Sitzplatz belegt, mit in die Kabine genommen werden. Derartige Gegenstände müssen gesondert bezahlt und von den jeweiligen Fluggästen selbst mitgeführt werden;