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Transportsicherheit von Lithium-Akkus

Transportsicherheit von Lithium-Akkus

Transportsicherheit von Lithium-Akkus

Anweisungen für die Transportsicherheit von Lithium-Akkus

  1. Zugelassene Lithium-Akkus: Lithium-Akkus mit einer Kapazität unter 100 Wh für Laptops, Handys und Kameras sowie andere persönliche tragbare elektronische Geräte dürfen als Handgepäck oder Ersatzakkus mit in die Kabine genommen werden.
  2. Genehmigungspflichtige Lithium-Akkus: Mit Zustimmung der Fluggesellschaft dürfen Fluggäste elektronische Geräte mit Lithium-Akkus mit einer Kapazität ab (einschließlich) 100 Wh, aber unter 160 Wh als Handgepäck mitführen. Jeder Fluggast darf bis zu zwei Lithium-Akkus als Ersatz mitführen, und der Akku darf nicht als aufgegebenes Gepäck transportiert werden.
  3. Verbotene Lithium-Akkus: Lithium-Akkus mit einer Kapazität über 160 Wh oder elektronische Geräte mit Lithium-Akkus mit einer Kapazität über 160 Wh sind von der Beförderung ausgeschlossen (mit Ausnahme von Rollstühlen mit Lithium-Akkus).
  4. Schutzmaßnahmen für Lithium-Akkus: Jeder Ersatzakku muss gut geschützt sein, damit Kurzschlüsse verhindert werden (indem der Akku in der Originalverpackung aufbewahrt oder auf anderem Wege dafür gesorgt wird, dass Elektroden isoliert sind, zum Beispiel durch Abkleben der offen liegenden Elektroden oder durch die Aufbewahrung jedes einzelnen Akkus in einer eigenen Kunststofftasche oder Schutzhülle).
 
Anforderungen für die Transportsicherheit von Lithium-Akkus
  Begrenzte Leistung bzw. Kapazität von Lithium-Akkus Gepäcktyp Mengenbegrenzung Genehmigung Schutzmaßnahmen Information des Flugzeugführers
Persönliche Consumer-Geräte ≤ 100 Wh oder ≤ 2 g Aufgegebenes Gepäck, im Handgepäck mitgeführte Akkus -- -- Versehentliche Aktivierung verhindern  
100 Wh–160 Wh -- Vom Betreiber genehmigt  
Ersatz-Akkus für persönliche Consumer-Geräte ≤ 100 Wh oder ≤ 2 g Im Handgepäck mitgeführte Akkus -- Getrennte Absicherung  
100 Wh–160 Wh Zwei Stück pro Fluggast Vom Betreiber genehmigt  
Tragbare elektronische medizinische Geräte ≤ 160 Wh oder ≤ 8 g Aufgegebenes Gepäck, im Handgepäck mitgeführte Akkus -- Vom Betreiber genehmigt Versehentliche Aktivierung verhindern  
Ersatz-Akkus für tragbare elektronische medizinische Geräte Im Handgepäck mitgeführte Akkus Zwei Stück pro Fluggast Getrennte Absicherung  
Elektrisch betriebene Rollstühle oder Gehhilfen Nicht herausnehmbare Akkus -- Aufgegebenes Gepäck -- Im Vorfeld mit dem Betreiber abklären Akku-Trennung, Akku-Kurzschluss und Akku-Beschädigungen Information des Flugzeugführers
Herausnehmbare Akkus ≤ 300 Wh Akkus müssen herausgenommen und als Handgepäck mitgeführt werden.
Ersatz-Akkus für elektrisch betriebene Rollstühle und Gehhilfen ≤ 160 Wh Handgepäck Zwei Stück pro Fluggast Akku-Kurzschluss und Akku-Beschädigungen 
≤ 300 Wh Ein Stück pro Fluggast
 
※ Die benötigte Anzahl von Akkus sollte ausreichend sein, damit die entsprechenden Geräte von Fluggästen und Bordpersonal während des Flugs verwendet werden können.