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Allgemeine Bedingungen der internationalen Beförderung von Fluggästen und Gepäck

Allgemeine Bedingungen der internationalen Beförderung von Fluggästen und Gepäck

Die nachfolgend in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe haben, sofern nicht anders erforderlich oder ausdrücklich hier definiert, die nachstehenden Bedeutungen:
1.1 „Übereinkommen“ bezeichnet eine bestimmte Art von Vertrag zwischen drei oder mehr Ländern bezüglich bestimmter politischer oder andere konkreter Themen.  Hier bezeichnet der Begriff die Übereinkommen bezüglich der von der Volksrepublik China durchgeführten internationalen Luftbeförderung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
1.1.1 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999 (kurz: Montrealer Übereinkommen);
1.1.2 Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (kurz: Warschauer Abkommen);
1.1.3 Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls zur Änderung des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955, unterzeichnet in Den Haag am 28. September 1955 (kurz: Haager Protokoll)
1.1.4 Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet in Tokio, Japan, am 14. September 1963 (kurz: Tokioter Abkommen)
1.2 „Internationale Luftbeförderung“ bezeichnet eine Beförderung, bei der entsprechend dem Beförderungsvertrag der Abflugort, der Zielort und alle vereinbarten Zwischenlandungsorte, egal ob es sich um eine Unterbrechung der Beförderung oder einen Transfer handelt, nicht in der Volksrepublik China liegen.
1.3 „Luftbeförderung auf regionaler Strecke“ bezeichnet die Beförderung zwischen bestimmten Orten innerhalb der Volksrepublik China, einschließlich der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macau und Taiwan.
1.4 „CEAIR“ ist die Abkürzung für „China Eastern Airlines Corporation Limited“ mit dem IATA-Code MU.
1.5 „Fluggesellschaft“ bezeichnet die das Ticket ausstellende Luftverkehrsgesellschaft sowie alle Luftfahrtgesellschaften, die den Fluggast und sein Gepäck in diesem Rahmen befördern oder sich zur Beförderung verpflichten.
1.6 „Ausstellende Fluggesellschaft“ bezeichnet die Fluglinie, deren Buchhaltungscode auf Flugcoupons oder Wertgutscheinen elektronischer Tickets ausgewiesen ist.  Die ausstellende Fluggesellschaft ist das kontrollierende und zum Verkauf elektronischer Tickets berechtigte Unternehmen.
1.7 „Marketing Carrier“ bezeichnet die Fluglinie, deren Airline-Code auf Flugcoupons oder Wertgutscheinen elektronischer Tickets ausgewiesen ist.  Bei bilateralen Abkommen (z. B. Codesharing-Abkommen) darf der Marketing Carrier nicht auch die durchführende Fluggesellschaft sein.
1.8 „Durchführende Fluggesellschaft“ bezeichnet die Fluglinie, die die vertraglichen Beförderungsleistungen ganz oder teilweise erbringt.
1.9 Die „Bestimmungen von CEAIR“ bezeichnen die von CEAIR veröffentlichten Vorgaben abseits dieser Bedingungen, die die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck unmittelbar nach der Ausstellung von Tickets regeln, einschließlich der gültigen und anwendbaren Beförderungspreise.
1.10 „CEAIR-Vertriebsagent für Fluggäste“ bezeichnet ein Unternehmen, das von und im Namen von CEAIR und im entsprechenden Rahmen zum Vertrieb von Luftbeförderungsprodukten berechtigt ist.
1.11 „CEAIR-Bodenpersonalvertreter“ bezeichnet ein Unternehmen, das von und im Namen von CEAIR und im entsprechenden Rahmen zur Leistung von Bodenpersonaldiensten für die Luftbeförderung von Fluggästen und Gepäck berechtigt ist.
1.12 „Fluggast“ bezeichnet jede Person außer dem Kabinenpersonal, die mit Zustimmung von CEAIR in einem Flugzeug befördert (werden) wird.
1.13 „Minderjähriger Fluggast“ bezeichnet einen Fluggast, der zum Zeitpunkt des Flugantritts bereits das zweite Lebensjahr, jedoch noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
1.14 „Kleinkind“ bezeichnet einen Fluggast, der zum Zeitpunkt des Flugantritts ein Alter von 14 Tagen erreicht, jedoch noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet hat.
1.15 „Gruppenpassagier“ bezeichnet einen Fluggast in einer Gruppe von zehn oder mehr Personen (oder der Mindestanzahl erforderlicher Personen bei einem bestimmten Produkt) mit derselben Reiseroute, denselben Abflugzeitpunkten und Flügen, der denselben Beförderungspreis wie die anderen Fluggäste der Gruppe bezahlt.
1.16 „Tarif“ bezeichnet Beförderungspreise, Gebühren und/oder andere von CEAIR veröffentlichte geltende Bedingungen.
1.17 „Normaler Beförderungspreis“ bezeichnet den höchsten Beförderungspreis für Erwachsene in lokaler Währung für Leistungen der ersten Klasse, Business Class und Economy Class, der von CEAIR veröffentlicht wird.
1.18 „Sonderbeförderungspreis“ bezeichnet den unter dem normalen Beförderungspreis liegenden Preis, der mit eingeschränktem Service verbunden ist.
1.19 „Reservierungsdokument für Fluggäste“ bezeichnet das geschäftliche Dokument, das von CEAIR oder einem CEAIR-Vertriebsagenten für Fluggäste für die Reservierung und Ausstellung eines Tickets verwendet wird und vor dem Kauf eines Tickets von einem Fluggast ausgefüllt werden muss.
1.20 „Reservierung“ bezeichnet eine für die Kabinen- und Sitzplatzklasse getätigte Reservierung, die von einem Fluggast gebucht wird, oder eine Reservierung in Bezug auf Gewicht und Größe des Gepäcks.
1.21 „Gültige Identitätsnachweise“ bezeichnen die Dokumente, die vom Fluggast beim Kauf eines Tickets und beim Check-in vorgelegt werden, um seine Identität wie von den zuständigen Behörden vorgeschrieben nachzuweisen (z. B. gültiger Reisepass, gültiges Visum, Reisedokument eines in Hongkong, Macau oder Taiwan ansässigen Fluggasts, Seemannsbuch usw.).
1.22 „Ticket“ bezeichnet den Nachweis zur Beförderung, der von CEAIR oder einem CEAIR-Vertriebsagenten für Fluggäste vertrieben oder anerkannt wird und zur Durchführung der Beförderung berechtigt, einschließlich Papier- und elektronischer Tickets.
1.23 „Interline-Ticket“ bezeichnet ein Ticket für die Leistungen von zwei oder mehr Flügen.
1.24 „Verbundticket“ bezeichnet ein an einen Fluggast gleichzeitig mit einem anderen Ticket ausgestelltes Ticket, wobei beide Tickets zusammen einen einzelnen Beförderungsvertrag darstellen.
1.25 „Festes Ticket“ bezeichnet ein Ticket, bei dem Flug- und Boarding-Datum festgelegt sind und der Sitzplatz bestätigt ist.
1.26 „Offenes Ticket“ bezeichnet ein Ticket, bei dem Flug- und Boarding-Datum nicht festgelegt sind und der Sitzplatz nicht bestätigt ist. 
1.27 „Flugcoupon“ bezeichnet einen Teil eines Papiertickets, der den Vermerk „Good for passage“ (Berechtigt zur Beförderung) trägt und zwei Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.
1.28 „Passagiercoupon“ bezeichnet den Teil des Papiertickets, der den Vermerk „Passenger Coupon“ trägt immer beim Fluggast verbleiben muss.
1.29 „Elektronisches Ticket“ bezeichnet ein Ticket in elektronischer Form, das von CEAIR oder einem CEAIR-Vertriebsagenten für Fluggäste verkauft wird und den elektronischen Ersatz für ein Papierticket darstellt. 
1.30 „Elektronisches Reisedokument für Luftbeförderungsdienste“ (nachfolgend kurz „Flugverlauf“) bezeichnet das von CEAIR oder einem CEAIR-Vertriebsagenten für Fluggäste an einen Fluggast übergebene Dokument, das als Zahlungsnachweis beim Kauf eines elektronischen Tickets gilt und Informationen zum Flugverlauf enthält.
1.31 „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag im Gegensatz zu einem Werktag und schließt alle sieben Wochentage mit ein.  Der Tag der Ausstellung des Tickets oder der Tag des Flugbeginns wird bei Feststellung der Gültigkeitsdauer nicht mitgerechnet; der Tag der Benachrichtigung wird bei der Benachrichtigung eines Passagiers nicht mitgerechnet.
1.32 „Nichterscheinen“ bezeichnet das nicht rechtzeitige Erscheinen eines Fluggasts zum Abflug aufgrund eines zu späten Check-ins oder Nichterfüllung der Anforderungen bezüglich der Reisedokumente.
1.33 „Verpasster Flug“ bezeichnet das nicht rechtzeitige Erscheinen eines Fluggasts zum vorgesehenen Flug nach dem Check-in oder an einem Zwischenlandungsort.
1.34 „Falsches Flugzeug“ bedeutet, dass ein Fluggast an Bord eines anderen als dem auf dem Ticket angegebenen Flugzeug geht.
1.35 „Verpasster Anschluss“ bedeutet, dass ein Fluggast aufgrund einer Verspätung oder Annullierung eines Flugs einen Anschlussflug verpasst, auf dem er über einen bestätigten Sitzplatz verfügt.
1.36 „Überbuchung“ bezeichnet den Verkauf von mehr als der maximalen Sitzplatzkapazität des Flugs.
1.37 „Volontär“ bezeichnet einen Fluggast, der unter Einhaltung der Bedingungen von CEAIR zum Boarding erscheint und sich auf Anfrage von CEAIR bereit erklärt, seine Reservierung im Austausch gegen bestimmte Vorzüge aufzugeben.
1.38 „Ablehnen des Transports“ bezeichnet einen Fall, in dem CEAIR die Beförderung eines Fluggasts und dessen Gepäcks aufgrund von Sicherheits- oder anderen Gründen verweigert.
1.39 „Codesharing-Flug“ bezeichnet einen von einer Fluggesellschaft durchgeführten Flug, bei dem CEAIR vereinbarterweise seinen Airline-Code verwendet, oder einen Flug, bei dem mehrere Fluglinien ihre jeweiligen Flugnummern verwenden.
1.40 „Gepäck“ bezeichnet Gegenstände und anderer persönlicher Besitz eines Fluggasts, die für Bekleidung, Gebrauch, Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit in Verbindung mit der Reise notwendig oder angemessen sind; das gilt sowohl für aufgegebenes als auch für nicht aufgegebenes Gepäck der Fluggäste.
1.41 „Aufgegebenes Gepäck“ bezeichnet Gepäck, das CEAIR in seine Obhut nimmt und befördert und für das CEAIR einen Gepäckschein ausgestellt hat. 
1.42 „Nicht aufgegebenes Gepäck“ ist Gepäck des Fluggasts mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.
1.43 „Freigepäckmenge“ bezeichnet die entsprechend den Bestimmungen von CEAIR zugelassene kostenlose Menge an aufgegebenem Gepäck für einen Fluggast. 
1.44 „Gepäckschein“ bezeichnet den Teil eines Tickets, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks für einen Fluggast bezieht.
1.45 „Gepäckidentifizierungsmarke“ bezeichnet ein von CEAIR für einen Fluggast ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument.
1.46 „Hilfsgeräte für Fluggäste mit Behinderung“ bezeichnen Geräte, die einem Fluggast mit einer Behinderung dabei helfen, mit den Auswirkungen dieser Behinderung umzugehen. Diese Geräte helfen Fluggästen mit Behinderungen, zu hören, sehen, kommunizieren, sich zu bewegen oder andere Funktionen des täglichen Lebens zu gewährleisten und können medizinische Geräte und Medikamente umfassen.
1.47 „Meldeschlusszeit“ bezeichnet den von CEAIR festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein Fluggast den Check-in spätestens durchgeführt haben muss.
1.48 „Abflugzeit“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem sich alle Fluggäste an Bord des Flugzeugs befinden, Gepäck und Fracht geladen sind und alle Kabinentüren geschlossen wurden.
1.49 „Flugverspätung“ tritt dann ein, wenn der Bremsklotz 15 Minuten nach der planmäßigen Ankunftszeit an den Rädern des Flugzeugs angebracht wird.
1.50 „Abflugverspätung“ tritt dann ein, wenn der Bremsklotz 15 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit von den Rädern des Flugzeugs entfernt wird.
1.51 „Flugannullierung“ bezeichnet die Streichung eines geplanten Flugs aufgrund der erwarteten oder tatsächlichen Verspätung dieses Flugs.
1.52 „Rollbahnverspätung“ bezeichnet einen Fall, in dem Fluggäste an Bord eines Flugzeugs auf der Rollbahn oder nach der Landung bei geschlossenen Kabinentüren länger als die vom Flughafen erlaubte Rolldauer auf den Start bzw. den Ausstieg warten.
1.53 „Erhebliche Flugverspätung“ bedeutet, dass eine große Anzahl von Fluggästen aufgrund der Verspätung oder Annullierung einer bestimmten Anzahl von ausgehenden und/oder ankommenden Flügen innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf dem Flughafen festsitzt. Erhebliche Flugverspätung eines Flughafens wird von den zuständigen Flughafenbehörden anhand der Zahl der Flüge, der Servicekapazität des betreffenden Flughafens und anderer Faktoren bestimmt.
1.54 „Höhere Gewalt“ bezeichnet unvorhersehbare, unvermeidliche und unüberwindbare Umstände, deren Folgen auch nach Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar sind.
1.55 „Freiwillige Erstattung“ bezeichnet eine Rückerstattung in einem Fall, in dem der Fluggast aus eigenen Gründen die Reise nicht entsprechend dem Beförderungsvertrag abschließen kann.
1.56 „Unfreiwillige Erstattung“ bezeichnet eine Rückerstattung in einem Fall, in dem der Fluggast aufgrund eines verfrühten Abflugs, einer Verzögerung oder Annullierung eines Flugs bzw. einer Änderung des Flugverlaufs oder in Ermangelung eines zuvor von CEAIR bestätigten Sitzplatzes die Reise nicht entsprechend dem Beförderungsvertrag abschließen kann. 
1.57 „Umbuchungsgebühren“ bezeichnen Gebühren, die von einem Fluggast für eine freiwillige Änderung seines Flug- oder Boarding-Datums bezahlt werden und den geltenden Bedingungen des ursprünglichen Tickets und diesen Bedingungen unterliegen.
1.58 „Schaden“ bezeichnet einen Verlust, der einem Fluggast während der Beförderung durch CEAIR aufgrund von Tod oder körperlicher Verletzung an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen entsteht, einen Verlust oder einen sonstigen entstandenen Schaden, bei dem das Eigentum ganz oder teilweise in der Obhut von CEAIR ist, oder einen Verlust von nicht aufgegebenem Gepäck in der Obhut eines Fluggasts, der durch die Schuld von CEAIR oder einem seiner Agenten entsteht.
1.59 „Sonderziehungsrechte (SZR)“ bezeichnen eine Art von durch den Internationalen Währungsfonds festgelegten Reservegeldmitteln und eine Rechnungseinheit, die einen vom IWF an IWF-Mitgliedstaaten zugeteilten Währungsanspruch darstellen und gegen Währungen gewechselt werden können.  Als Rechnungseinheit müssen SZR vor der Verwendung gegen eine Währung gewechselt werden und können nicht direkt für Zahlungen für handel- oder nicht handelbare Waren verwendet werden.  SZR werden zusätzlich zu den normalen vom IWF festgelegten Ziehungsrechten festgelegt.
1.60 „Zwischenlandung“ bezeichnet eine beabsichtigte Unterbrechung der Reise durch den Fluggast an einem Ort zwischen dem Abflug- und dem Zielort, der im Voraus mit CEAIR vereinbart wurde.
1.61 „Vereinbarter Zwischenlandungsort“ bezeichnet den neben dem Abflug- und dem Zielort auf dem Ticket oder in den Zeitplänen von CEAIR ausgewiesenen Ort, der als geplanter Zwischenlandungsort während der Reise des Fluggasts festgelegt ist.
1.62 „Mindestumsteigezeit“ bezeichnet die von CEAIR veröffentlichte Mindestaufenthaltsdauer eines Fluggasts auf dem Flughafen des Zwischenlandungsorts, während der ein Fluggast die Formalitäten für die Interline-Beförderung oder den Flugtransfer abwickeln kann.
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Diese Bedingungen gelten für jede internationale Luftbeförderung und jede Luftbeförderung auf regionalen Strecken von Fluggästen und Gepäck gegen Entgelt durch Flugzeuge von CEAIR.
2.1.2 Diese Bedingungen gelten auch für die unentgeltliche Beförderung und Sonderbeförderungspreise, sofern nicht in den Beförderungsbedingungen für die unentgeltliche Beförderung und Sonderbeförderungspreise anders ausgewiesen.
 
2.2 Charterflugzeuge
Im Fall einer von CEAIR aufgrund eines Charterflugvertrags erbrachten Beförderung gelten diese Bedingungen nur in dem Umfang, in dem sie auch vom Charterflugvertrag und den Bestimmungen in Bezug auf das Ticket für die gecharterten Flugzeuge abgedeckt sind.

2.3 Codesharing
In Übereinstimmung mit den Codesharing-Vereinbarungen zwischen CEAIR und anderen Fluggesellschaften gelten diese Bedingungen nur für die Beförderung mit Codesharing-Flügen, die von CEAIR durchgeführt werden.

2.4 Regeln des Inkrafttretens 
Die allgemeinen Bedingungen der internationalen Beförderung von Fluggästen und Gepäck von China Eastern Airlines Corporation Limited und die Tarifregeln von CEAIR treten mit der Ausstellung der Tickets in Kraft.  Wurde ein entsprechender Ausstellungszeitpunkt nicht bestimmt, treten diese Bedingungen und Tarifregeln von CEAIR mit dem Beförderungsdatum in Kraft, das auf dem ersten Ticket (Papierticket oder elektronisches Ticket) ausgewiesen ist.

2.5 Höherrangiges Recht
Unter Umständen, in denen eine Bestimmung im Rahmen dieser Bestimmungen den geltenden Gesetzen, behördlichen Bestimmungen, Regeln und Anordnungen eines Landes widerspricht, bleibt mit Ausnahme dieser widersprechenden Bestimmungen die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen im Rahmen dieser Bestimmungen erhalten.
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Das Ticket ist ein Prima-facie-Nachweis des Beförderungsvertrags zwischen CEAIR und dem Fluggast.
3.1.2 CEAIR oder CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste sind dafür verantwortlich, Tickets erst dann an Fluggäste auszugeben, wenn der Beförderungspreis vollständig wie von CEAIR gefordert bezahlt wurde.
3.1.3 CEAIR leistet den Beförderungsdienst nur für den auf dem Ticket genannten Fluggast und kann diesen zur Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises auffordern (siehe Artikel 1.21 dieser Bedingungen).
3.1.4 Das Ticket ist nicht übertragbar.
3.1.5 Ein Fluggast mit einem Papierticket, der kein entsprechend den Bestimmungen von CEAIR gültiges Ticket vorweisen kann, das den Flugcoupon für den betreffenden Flug und alle anderen ungenutzten Flugcoupons und Passagiercoupons enthält, ist nicht zum Antritt des Flugs berechtigt.  Ein Fluggast, der ein unvollständiges Ticket oder ein Ticket vorweist, das anderweitig als durch CEAIR oder CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste abgeändert wurde, ist ebenfalls nicht zum Antritt des Flugs berechtigt.
3.1.6 Ein Fluggast mit einem elektronischen Ticket muss den gültigen Identitätsnachweis vorlegen, der zum Kauf des Tickets verwendet wurde.  Wird der elektronische Flugcoupon als gültig angezeigt, erbringt CEAIR die Beförderungsleistung; wird das elektronische Ticket in ein Papierticket umgewandelt, erbringt CEAIR die Beförderungsleistung für den Fluggast nur gegen Vorlage des vollständigen und gültigen Papiertickets.
3.1.7 Das Ticket ist ausgehend vom Abflugort in der auf dem Ticket angegebenen Reihenfolge zu verwenden.  Werden die Flugcoupons nicht in der genannten Reihenfolge verwendet, verweigert CEAIR die Beförderung.
3.1.8 Die Flugsegmente und die Serviceklasse sind auf jedem Flugcoupon angegeben und werden zur Beförderung von CEAIR angenommen, sobald der Sitzplatz und das Abflugdatum bestätigt sind.  Bei Flugcoupons mit unbestätigten Sitzplätzen nimmt CEAIR auf Anfrage der Fluggäste Reservierungen entsprechend den geltenden Bestimmungen und Preisen der von den Fluggästen gekauften Tickets sowie der Verfügbarkeit freier Sitzplätze auf diesem Flug vor.
3.1.9 Der Passagier muss die auf dem Ticket angegebenen Flugverläufe innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets zurücklegen.
3.1.10 Bei internationalen und regionalen Interline-Tickets mit einem Inlandsflugsegment kann der Flugcoupon des Inlandsflugsegments direkt ohne Umwandlung in ein Inlandsticket verwendet werden. 
3.1.11 Ein Ticket verliert seine Gültigkeit, wenn es anderweitig als durch CEAIR, CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste oder CEAIR-Bodenpersonalvertreter abgeändert wird.
 
3.2 Gültigkeitsdauer von Tickets
3.2.1 Mit Ausnahme eines Tickets zum Sonderpreis gilt ein Ticket für ein Jahr ab dem Datum des ersten Flugs oder ab dem Ausstellungsdatum, sofern es nicht verwendet wurde.
3.2.2 Die Gültigkeitsdauer von Tickets zum Sonderpreis unterliegt den geltenden Bedingungen solcher Sonderflugpreise wie von CEAIR festgelegt.
3.2.3 Die Gültigkeitsdauer von Tickets beginnt um 0 Uhr des Tages direkt nach Reiseantritt oder der Ausstellung des Tickets und endet um 0 Uhr am Tag nach dem Ablaufdatum der Gültigkeit.
 
3.3 Verlängerung der Gültigkeitsdauer
3.3.1 Wenn ein Fluggast die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets aus einem der nachstehenden Gründe nicht antritt, wird die Gültigkeitsdauer des Tickets bis zum frühestmöglichen Datum verlängert, an dem Sitzplätze derselben Klasse in einem CEAIR-Flug verfügbar sind. 
3.3.1.1 CEAIR annulliert den Flug, auf dem ein Fluggast über einen bestätigten Sitzplatz verfügt; 
3.3.1.2 CEAIR storniert einen vereinbarten Zwischenlandungsort, der für einen Fluggast ein Abflug-, Ziel- oder Zwischenlandungsort ist; 
3.3.1.3 CEAIR führt den Flug nicht gemäß dem Zeitplan durch; 
3.3.1.4 CEAIR ist dafür verantwortlich, dass ein Fluggast seinen Anschlussflug verpasst;
3.3.1.5 CEAIR kann einem Fluggast den im Voraus bestätigten Sitzplatz nicht zur Verfügung stellen. 
3.3.2 Kann ein Fluggast seine Reise nach Reiseantritt wegen Krankheit nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer fortsetzen, muss dieser Fluggast die Krankheit in einem Krankenhaus der zweiten Stufe, Klasse A (Einstufung von Krankenhäusern in China) oder höher (bzw. von einem ausländischen Krankenhaus, klinischen oder medizinischen Zentrum) attestieren lassen und dieses Zeugnis vorlegen.
3.3.2.1 CEAIR kann die Gültigkeitsdauer des Tickets für diesen Fluggast bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem der Fluggast laut dem ärztlichen Attest wieder reisefähig ist, oder bis zum ersten CEAIR-Flug nach diesem Datum, an dem ein Sitzplatz in der Klasse zur Verfügung steht, für die das Ticket ausgestellt wurde.  Wenn das Ticket mehrere Flugcoupons enthält oder der Flugcoupon eines elektronischen Tickets einen oder mehrere Zwischenlandungsort(e) beinhaltet, kann die Gültigkeit des Tickets für die Dauer von maximal 90 Tagen ab dem Datum verlängert werden, an dem der Fluggast laut dem ärztlichen Attest wieder reisefähig ist. 
3.3.2.2 CEAIR kann die Gültigkeitsdauer der Tickets von (bis zu zwei) Begleitpersonen des erkrankten Fluggasts für dieselbe Dauer wie das Ticket des erkrankten Fluggasts verlängern.
3.3.3 Verstirbt ein Fluggast während seiner Flugreise, kann die Gültigkeitsdauer der Tickets für die ihn begleitenden Fluggäste verlängert werden, sofern eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird; die Verlängerung der Gültigkeit ist auf einen Zeitraum von 45 Tagen ab dem Todesfall beschränkt.
3.3.4 Wenn ein Fluggast einen Teil des Flugs aufgrund höherer Gewalt ändern muss, unternimmt CEAIR jede zumutbare Anstrengung, um den Fluggast ohne Änderung des Beförderungspreises zum auf dem Ticket angegebenen Zwischenlandungsort oder Zielort zu befördern.
 
3.4 Verlust und Beschädigung des Papiertickets
3.4.1 Bei Verlust oder Beschädigung des von einem Fluggast gekauften Papiertickets oder eines Teils davon muss der Fluggast CEAIR innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets schriftlich über dessen Verlust benachrichtigen.
3.4.2 Bei der Benachrichtigung über den Verlust des Tickets muss der Fluggast gültige Identifikationsdokumente und eine Foto- oder Faxkopie des Ausgabecoupons des verlorenen Tickets vorlegen.  Beauftragt der Fluggast eine andere Person mit der Antragstellung, muss der Antragsteller seine gültigen Identifikationsdokumente sowie gültige Identifikationsdokumente des Fluggasts und alle anderen von CEAIR benötigten Materialien und Nachweise vorlegen.
3.4.3 CEAIR haftet nicht für Verlust, der durch Missbrauch oder unerlaubte Rückerstattung eines Tickets vor der Antragsstellung und Benachrichtigung über den Verlust des Tickets entsteht.
3.4.4 Bei Verlust eines Tickets muss der Antrag des Fluggasts auf Ausstellung eines neuen Tickets innerhalb von drei (3) Werktagen vor dem planmäßigen Abflugdatum eingereicht werden, und CEAIR sind gleichzeitig alle in diesen Bedingungen angegebenen erforderlichen Materialien und Nachweise vorzulegen.  Nach Prüfung der Materialien und Nachweise kann CEAIR für den geplanten Flug ein neues Ticket ausstellen und dafür eine Bearbeitungsgebühr berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 
3.4.4.1 Der Fluggast hat das Antragsformular von CEAIR für Neuausstellung/Erstattung im Fall verlorener Tickets ausgefüllt.
3.4.4.2 Der Fluggast erklärt sich bereit, CEAIR im Hinblick auf etwaige bzw. alle derartigen Verluste schadlos zu halten, einschließlich der Verluste, die durch den Missbrauch durch andere Personen oder die unerlaubte Erstattung und erforderliche Prozesskosten auftreten könnten.
3.4.5 Ist im Fall des verlorenen Tickets eine Überprüfung und Genehmigung nicht möglich, kann CEAIR die Ausstellung eines neuen Tickets verweigern.  In diesem Fall kann der Fluggast nur ein neues Ticket kaufen, um die Reise anzutreten.
3.4.6 Ein neu ausgestelltes Ticket kann nicht widerrufen oder zurückerstattet werden.
3.4.7 Offene Tickets können bei Verlust nicht neu ausgestellt werden.
3.4.8 Wurde ein verlorenes Ticket innerhalb von 30 Tagen nach Ende seiner Gültigkeitsdauer nicht missbräuchlich verwendet oder unerlaubt zurückerstattet, kann CEAIR es zurückerstatten und dafür eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnen.
3.4.9 Ein Ticket kann nach erfolgter Verlustmeldung nicht verwendet und dann zurückerstattet werden.  Wenn der Fluggast das verlorene Ticket findet oder über den Fundort des Tickets unterrichtet wird, muss er die Annahmestelle für Ticket-Verlustmeldungen umgehend darüber verständigen.  Findet der Fluggast das verlorene Ticket während seiner Gültigkeitsdauer, kann er bei der Annahmestelle für Ticket-Verlustmeldungen eine Rückerstattung beantragen.

3.5 Beförderungsreihenfolge für Flugcoupons
3.5.1 Der Fluggast muss die auf dem Ticket angegebenen Flugverläufe innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets zurücklegen.
3.5.2 Wurde der erste Flugcoupon eines Tickets nicht verwendet, und der Fluggast möchte die Reise von einem Zwischenlandungsort oder einem vereinbarten Zwischenlandungsort aus antreten, kann CEAIR ein solches Ticket ablehnen.  Ein solches Ticket kann gemäß Artikel 11.5 dieser Bedingungen zurückerstattet werden.
4.1 Maßgebliche Beförderungspreise
4.1.1 Der Begriff Beförderungspreis bezieht sich auf den Preis für die Luftbeförderung vom Flughafen am Abreiseort zum Flughafen am Zielort und schließt nicht Gebühren ein, die für den Transportservice auf dem Flughafengelände, zwischen Terminals, zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Innenstädten, für den Entwicklungsfonds für die zivile Luftfahrt, Frachtzuschlag oder andere Steuern und Gebühren anfallen, die dem Fluggast vom Zielland auferlegt werden.
4.1.2 Der Begriff Beförderungspreis bezieht sich auf den maßgeblichen Preis des vorgesehenen Flugs zum Zeitpunkt, an dem der Fluggast ein Ticket erwirbt.  Sofern CEAIR Anpassungen des Beförderungspreises vornimmt, nachdem ein Ticket verkauft wurde, bleibt der vom Fluggast für den Erwerb des Tickets gezahlte Beförderungspreis davon unberührt.
4.1.3 Ein Ticket für Kinder wird für einen minderjährigen Fluggast zu einem Beförderungspreis in Höhe des entsprechenden Anteils am normalen Beförderungspreis für einen Erwachsenen erworben, und CEAIR stellt dem minderjährigen Fluggast dafür einen Sitz zur Verfügung.
4.1.4 Ein Ticket für Kleinkinder wird für einen Fluggast im Kleinkindalter zu einem Preis in Höhe von 10 % des normalen Beförderungspreises für einen Erwachsenen erworben; CEAIR stellt einem Fluggast im Kleinkindalter keinen Sitz zur Verfügung.  Falls es notwendig sein sollte, dass ein Fluggast im Kleinkindalter einen eigenen Sitz beansprucht, wird stattdessen ein Preis in Höhe des Beförderungspreises für Kinder erhoben. Wird ein erwachsener Fluggast von mehr als einem Kind im Kleinkindalter begleitet, wird ein Preis in Höhe des Beförderungspreises für Kinder für jedes Kleinkind über das erste hinaus erhoben, und CEAIR stellt Sitze für die entsprechenden Kleinkinder mit Kinderticket bereit.
4.1.5 Fluggäste, die einen Sonderpreis für die Beförderung bezahlen, unterliegen den Bedingungen, die für die entsprechenden Sonderbeförderungspreise gelten.
 
4.2 Zahlung von Beförderungspreisen
4.2.1 Beförderungspreise müssen von Fluggästen in der Währung des Landes bezahlt werden, in dem sich diese Fluggäste aufhalten, und für Beförderungspreise sind die Zahlungsmethoden möglich, die von CEAIR vorgesehen sind.  Sofern von CEAIR und dem Fluggast nicht anders vereinbart, müssen Beförderungspreise bar bezahlt werden. 
4.2 Für den Fall, dass von CEAIR erhobene Beförderungspreise nicht dem maßgeblichen Beförderungspreis entsprechen oder fehlerhaft berechnet sind, muss eine Minderzahlung von Beförderungspreisen vom Fluggast ausgeglichen werden, oder ein zu viel berechneter Betrag wird von CEAIR erstattet.
 
4.3 Steuern und Gebühren
In dem von den geltenden Gesetzen zugelassenen Ausmaß müssen alle von Regierungen, maßgeblichen Behörden oder Flughafenbetreibern auferlegten Steuern und Gebühren vom Fluggast bezahlt werden, und sie werden auf dem Ticket gesondert aufgeführt, und CEAIR informiert den Fluggast vor dem Erwerb des Tickets über entsprechende Steuern und/oder Gebühren, die im normalen Beförderungspreis nicht enthalten sind.
 
4.4 Währung
Beförderungspreise, Steuern und Gebühren müssen in einer Währung entrichtet werden, die von CEAIR akzeptiert wird.  Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Beförderungspreis veröffentlicht wurde, muss eine entsprechende Zahlung gemäß dem bestätigten Wechselkurs des Landes am Tag der Zahlung laut Anzeige durch CEAIR entrichtet werden.
5.1 Allgemeine Grundsätze
5.1.1 Ein Fluggast, der einen Flug mit CEAIR plant, muss einen Sitzplatz bei CEAIR oder einem CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste buchen.  Eine Reservierung gilt nur dann als bestätigt und gültig, nachdem Fluggäste entsprechende Informationen gegeben und Identitätsnachweise nach Anforderung von CEAIR vorgelegt haben und nachdem CEAIR die Anfrage für einen bestimmten vom Fluggast bezeichneten Flug angenommen hat.
5.1.2 Falls es ein Fluggast versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist für ein gebuchtes Ticket zu bezahlen, hat CEAIR das Recht, die Reservierung zu stornieren.
5.1.3 CEAIR reserviert die von Fluggästen gebuchten Sitze innerhalb des vorgesehenen oder des von CEAIR im Voraus zugesagten Zeitrahmens und stellt Fluggästen Sitze auf dem bestätigten Flug und in der bestätigten Klasse bereit.
5.1.4 Fluggäste müssen sich an die Mindestumsteigezeiten halten, wie sie von den jeweiligen Flughäfen und Fluggesellschaften bei der Buchung von Sitzen auf Interline-Flügen jeweils vorgeschrieben werden; wenn die Umsteigezeit nicht den Terminstandards für Transferflüge entspricht, akzeptiert CEAIR die Reservierungen nicht.
5.1.5 CEAIR kann bei bestimmten Beförderungspreisen Einschränkungen vorsehen, um die Rechte von Fluggästen zur Änderung oder Stornierung von Reservierungen zu begrenzen oder auszuschließen.
5.1.6 Falls notwendig, darf CEAIR Reservierungen für einen bestimmten Flug aufheben.
 
5.2 Persönliche Daten
5.2.1 Ein Fluggast bestätigt die Richtigkeit seiner persönlichen Daten, die CEAIR zur Verfügung gestellt wurden, und übernimmt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Angabe unrichtiger Daten.  Entsprechende persönliche Daten werden für den Zweck von Reservierungen, Ticketkäufen und der Inanspruchnahme entsprechender Beförderungsdienste zur Verfügung gestellt.  CEAIR wird vom Fluggast dazu ermächtigt, die persönlichen Daten aufzubewahren und an maßgebliche Verwaltungsbehörden am Zielort des Flugs, an Abteilungen von CEAIR und andere maßgebliche Fluggesellschaften oder Dienstanbieter weiterzureichen.
5.2.2 Ein Fluggast muss dieselben gültigen Identitätsnachweise, die für Reservierungen und/oder den Kauf von Tickets verwendet wurden, auch beim Einchecken und beim Boarding benutzen.
 
5.3 Reservierungspriorität
5.3.1 CEAIR ist berechtigt, bei Reservierungen Prioritäten im Hinblick auf wichtige Fluggäste, Notfallrettungen, Bergungen oder andere Fluggäste festzulegen, die einen von CEAIR anerkannten Vorzug bei der Reservierung benötigen.
5.3.2 Fluggäste, die einem unfreiwilligen Wechsel der Flugstrecken unterliegen, haben unter Umständen Vorrang bei der Reservierung, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Sitze auf dem jeweiligen Flug zur Verfügung stehen.
5.3.3 Fluggäste mit Tickets, die auf allen oder auf einem Teil der Flugcoupons auf unbestätigte Sitze verweisen, genießen kein Recht, den Vorzug bei Reservierungen zu beantragen, wenn sie eine Reservierung vornehmen.
5.3.4 Fluggäste mit Tickets, die auf allen oder auf einem Teil der Flugcoupons auf bestätigte Sitze verweisen, genießen kein Recht, den Vorzug bei Reservierungen zu beantragen, wenn sie eine Reservierung ändern.
 
5.4 Erneute Reservierungsbestätigung
5.4.1 Fluggäste müssen bestätigte Sitze auf Anschluss- oder Rückflügen von CEAIR nicht erneut reservieren. 
5.4.2 Wenn es ein Fluggast bei Interline-Beförderungen versäumt, die Sitze auf einem Anschluss- oder Rückflug nach Maßgabe anderer Fluggesellschaften als CEAIR erneut zu reservieren, hat die betreffende Fluggesellschaft das Recht, Reservierungen durch den Fluggast für entsprechende Anschluss- oder Rückflüge zu stornieren.
5.4.3 Fluggäste müssen die Anforderungen aller maßgeblichen Fluggesellschaften im Hinblick auf die Reservierung von Sitzen überprüfen und die Formalitäten der erneuten Sitzplatzreservierung bei Fluggesellschaften abwickeln, die ihre Airline-Codes auf Tickets angeben.

5.5 Stornieren von Reservierungen
5.5.1 Sofern es ein Fluggast versäumt, ein Ticket innerhalb der vorgeschriebenen oder der im Voraus von CEAIR zugesagten Frist zu erwerben, wird die Reservierung von Sitzen nicht aufrechterhalten, weder auf abgehenden, noch auf weiterführenden oder Rückflügen.
5.5.2 Jede Änderung oder Stornierung einer Reservierung durch einen Fluggast muss innerhalb der von CEAIR vorgeschriebenen Frist erfolgen.  Jede Änderung oder Stornierung einer Reservierung muss einschränkenden Bedingungen des Beförderungspreises (sofern vorhanden) entsprechen.
 
5.6 Ticketkauf
5.6.1 Fluggäste können Tickets in den Ticketverkaufsstellen von CEAIR, bei CEAIR-Vertriebsvertretern für Fluggäste, auf der offiziellen Website von CEAIR (www.ceair.com), auf der Website für Mobilgeräte von CEAIR (m.ceair.com) oder mithilfe der App für Mobilgeräte von CEAIR erwerben.  Fluggäste können auch über die Hotline von CEAIR (95530) Anfragen stellen und Tickets erwerben.
5.6.2 Fluggäste müssen das Reservierungsdokument für Fluggäste mithilfe ihrer gültigen Identitätsnachweise ausfüllen, um Tickets zu erwerben; falls Tickets über Websites, die App für Mobilgeräte oder die Hotline von CEAIR erworben werden, müssen Fluggäste die von CEAIR geforderten Daten angeben, einschließlich ihrer gültigen Identitätsnachweise, Kontaktdaten usw.; Fluggäste sind haftbar für die Richtigkeit der vorgenannten Informationen.  Fluggäste müssen gewährleisten, dass die für den Kauf von Tickets verwendeten gültigen Identitätsnachweise mit denen übereinstimmen, die beim Einchecken verwendet werden.
5.6.3 Für den Kauf von Tickets für Kinder und Kleinkinder müssen gültige Dokumente zum Nachweis der Geburtsdaten der Kinder und Kleinkinder vorgelegt werden.
5.6.4 Fluggäste unter den im Folgenden genannten Umständen müssen ein gültiges Attest vorlegen und auf Anforderung von CEAIR vor dem Erwerb von Tickets das Flugantragsformular [X] für besondere Fluggäste ausfüllen:
5.6.4.1 Der Fluggast ist schwanger in der 32. Woche oder später; oder
5.6.4.2 Der Fluggast reist auf einer Trage oder in einem Brutkasten;
5.6.4.3 Der Fluggast benötigt während des Flugs eine medizinische Sauerstoffversorgung; oder
5.6.4.4 Der Gesundheitszustand des Fluggasts lässt realistische Zweifel offen, ob die Person den Flug ohne außerordentliche medizinische Hilfe während des Flugs sicher überstehen kann.
Die entsprechenden Atteste müssen von einem inländischen Krankenhaus (mindestens Stufe II, Klasse A der chinesischen Krankenhauseinstufung) oder einem ausländischen Krankenhaus, einer Klinik oder einem Gesundheitszentrum im Zeitraum von 48 Stunden vor der Reise ausgestellt worden sein. Das von einem Fluggast vorgelegte Attest im Hinblick auf eine ernsthafte Erkrankung (Herz-Kreislauf, Krebs, akute Traumata usw.) muss für 24 Stunden gültig bleiben. Fluggäste in der 32. bis 36. Schwangerschaftswoche müssen ein ordnungsgemäß unterzeichnetes oder abgestempeltes Attest vorlegen, das höchstens 72 Stunden vor der Reise ausgestellt wurde. Fluggäste über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus dürfen keine Tickets erwerben.
5.6.5 Jeder Fluggast muss im Besitz eines eigenen Tickets sein.
5.6.6 Sofern ein Fluggast den Beförderungspreis innerhalb der vereinbarten Frist für den Ticketerwerb entrichtet, ist CEAIR oder ein CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste für die Ausgabe des Tickets verantwortlich.
5.6.7 Ein Fluggast, der den Beförderungspreis entrichtet hat, nimmt das Ticket entgegen und muss die Ticketinformationen bzw. die Angaben zum Flugverlauf überprüfen.
5.6.8 Sofern ein Fluggast die Reservierung des Sitzplatzes aufgrund besonderer Umstände beantragt, muss der Fluggast nach Zustimmung von CEAIR das Ticket innerhalb des in den Reservierungsinformationen angegebenen Zeitraums für den Ticketerwerb kaufen.
5.6.9 Ein Kind unter 5 Jahren muss von einem Erwachsenen mit vollständigen Sorgerechten begleitet werden; sofern ein Kind mindestens 5 Jahre, aber noch nicht 12 Jahre alt ist und den Flug unbegleitet wahrnehmen möchte, muss ein solches Kind zunächst einen Antrag auf die Beförderung unbegleiteter Kinder an CEAIR stellen und darf mit Zustimmung von CEAIR ein Ticket erwerben.  Ein Kleinkind unter 14 Tagen wird von CEAIR nicht zur Beförderung akzeptiert.
5.6.10 Ein heranwachsender Fluggast zwischen 12 und 15 Jahren darf einen Flug allein wahrnehmen oder, falls notwendig, einen Antrag auf Beförderung unbegleiteter Kinder stellen.  Ein Fluggast unter 18 Jahren darf nicht allein als Begleitung eines Kleinkinds oder Kinds reisen.
 
5.7 Fristen für den Ticketerwerb
Sofern es ein Fluggast versäumt, den Beförderungspreis innerhalb der von CEAIR festgelegten Frist nach der Reservierung zu bezahlen, dürfen CEAIR oder CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste die Reservierung stornieren.
 
5.8 Sitzplatzverteilung 
CEAIR behält sich das Recht vor, aufgrund von Flugnotwendigkeiten und Sicherheitsgründen Sitze neu zuzuweisen, auch wenn sie nach dem Boarding bereits von Fluggästen besetzt worden sind. (Beachten Sie Artikel 7.2 dieser Bestimmungen.)
6.1 Entsprechend den herrschenden Praktiken bei der Luftbeförderung kann CEAIR für Flüge mit leicht vergeudeten Sitzplätzen ggf. ordnungsgemäße Überbuchungen durchführen. In diesem Fall informiert CEAIR die Fluggäste vor dem Check-in über die Überbuchung, etwaige Entschädigungen und ihre Rechte.
 
6.2 Kommt es zur Überbuchung, entschädigt CEAIR die nicht beförderten Fluggäste, die freiwillig auf das Boarding verzichten, entsprechend den Entschädigungsplänen und organisiert wie von ihnen gewünscht angemessene Flüge oder nimmt Rückerstattungen vor. Sollten nicht genügend Fluggäste freiwillig vom Boarding des Flugs zurücktreten, verweigert CEAIR bestimmten Fluggästen die Beförderung entsprechend den von CEAIR bestimmten Regeln zur Boarding-Priorität.
 
6.3 Wenn die abgelehnten Fluggäste ihre Reise fortsetzen möchten, organisiert CEAIR für diese Fluggäste den frühestmöglichen Flug in der entsprechenden Klasse und leistet eine angemessene Entschädigung im Einklang mit den zutreffenden Bestimmungen basierend auf dem ursprünglichen Flug und der Verspätungsdauer.
7.1 Allgemeine Bestimmungen
7.1.1 Die Meldeschlusszeiten unterscheiden sich von Flughafen zu Flughafen. Die Fluggäste müssen innerhalb der von CEAIR festgelegten Frist am Flughafen eintreffen und die Formalitäten zur Überprüfung des Tickets, Überprüfung des Gepäcks und Entgegennahme der Bordkarte mit ihren gültigen Identitätsnachweisen und Tickets rechtzeitig durchlaufen.
7.1.2 Zur Vermeidung von Abflugverspätungen kann CEAIR die Sitzplatzbestätigung von Fluggästen stornieren, die es versäumen, am Abflugschalter oder Flugsteig von CEAIR zu erscheinen, oder die es versäumen, ihre gültigen Identitätsnachweise oder Beförderungsdokumente vorzulegen.  CEAIR übernimmt keine Haftung für Verluste und Ausgaben, die durch das Versäumnis von Fluggästen verursacht werden, die Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten. 
7.1.3 CEAIR beginnt spätestens 150 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit des auf dem Ticket ausgewiesenen Flugs mit dem Check-in und beendet den Check-in 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit des auf dem Ticket ausgewiesenen Flugs, sofern nichts anderes bekannt gegeben wird.
7.1.4 CEAIR und Mitarbeiter des CEAIR-Bodenpersonals öffnen die Abflugschalter rechtzeitig und führen die Check-in-Formalitäten ordnungsgemäß durch.  Fluggäste müssen sich mit ihrem Gepäck einer Sicherheitsprüfung unterziehen, bevor sie an Bord des Flugzeugs gehen.
7.1.5 Im Hinblick auf Anfangs- und Abschlusszeiten für den Check-in bei Anschlussflügen im Rahmen einer Interline-Beförderung müssen sich die Fluggäste bei den jeweiligen Gesellschaften erkundigen, die den betreffenden Flug durchführen.
 
7.2 Sitzplatzverteilung im Flugzeug
7.2.1 Neben der Bereitstellung von Sitzplätzen für Fluggäste gemäß dem bestätigten Flug und der entsprechenden Serviceklasse bemüht sich CEAIR um die Erfüllung von Fluggastanfragen nach einer bestimmten Sitzkategorie in derselben Serviceklasse, kann aber bestimmte von Fluggästen jeweils gewünschte Sitzplätze nicht garantieren.
7.2.2 Zur Gewährleistung der Flugsicherheit werden Sitze in der Nähe der Notausstiege von CEAIR gesondert behandelt.
7.2.3 CEAIR behält sich das Recht zur Zuweisung oder Neuzuweisung aus Betriebs-, Sicherheits- und Betriebssicherheitsgründen jederzeit vor, auch nachdem Fluggäste an Bord gegangen und/oder im Flugzeug Platz genommen haben. 

7.3 Nichterscheinen von Fluggästen
7.3.1 Sofern ein Fluggast nicht erscheint, muss er sein zum normalen Beförderungspreis erworbenes Ticket umtauschen oder am Abflug-Flughafen oder bei der ursprünglichen Verkaufsstelle eine Erstattung beantragen.
7.3.2 Falls ein Fluggast nach dem Nichterscheinen beantragt, auf einen späteren Flug umgebucht zu werden, sorgt CEAIR für einen Sitzplatz für den Fluggast, sofern es auf dem späteren Flug verfügbare Sitze gibt, und berechnet dem Fluggast bestimmte durch die Bestimmungen von CEAIR vorgeschriebene Gebühren; falls ein Fluggast eine Erstattung beantragt, darf CEAIR dafür Erstattungsgebühren gemäß den für das jeweilige Ticket geltenden Bestimmungen berechnen.
7.3.3 Sofern ein Fluggast mit einem Sonderpreis-Ticket nicht erscheint, unterliegt er den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Tickets.

7.4 Durch Fluggäste verpasste Flüge
7.4.1 Sollte ein Flug aus Gründen verpasst werden, die vom Fluggast zu verantworten sind, unterliegt die vom Fluggast beantragte Erstattung den Bestimmungen wie beim Nichterscheinen. 
7.4.2 Sollte ein Flug aus Gründen verpasst werden, die bei CEAIR liegen, sorgt CEAIR dafür, dass der Fluggast den nächstmöglichen Anschlussflug wahrnehmen kann, oder geht entsprechend den Verfahren vor, die Artikel 11.4 im Hinblick auf unfreiwillige Erstattungen unter diesen Bedingungen vorsieht.

7.5 Fluggast im falschen Flugzeug
7.5.1 Sollte ein Fluggast an Bord eines falschen Flugs geraten, sorgt CEAIR dafür, dass der Fluggast mit dem frühestmöglichen Flug an das auf dem Passagierticket ausgewiesene Ziel befördert wird, ohne dass ein zu viel berechneter Betrag erstattet oder ein Defizit berechnet wird. 
7.5.2 Ist der Fluggast aus Gründen in das falsche Flugzeug eingestiegen, die von CEAIR zu verantworten sind, sorgt CEAIR dafür, dass der Fluggast mit dem frühestmöglichen Anschlussflug reisen kann.  Die vom Fluggast geforderte Erstattung unterliegt der Regelung in Artikel 11.4 dieser Bestimmungen in Bezug auf unfreiwillige Erstattungen.

7.6 Von Fluggästen verpasste Anschlüsse
Wenn der Fluggast bei einer Interline-Beförderung einen Anschluss aus Gründen verpasst, die auf CEAIR zurückzuführen sind, trifft CEAIR als die Fluggesellschaft, die den vorausgegangenen Flug durchgeführt hat, die erforderlichen Vorkehrungen am Anschlusspunkt.

7.7 Boarding
7.7.1 Fluggäste müssen gemäß den wichtigen Hinweisen auf der Bordkarte innerhalb der von CEAIR festgelegten Frist am Flugsteig eintreffen.
7.7.2 CEAIR storniert die von einem Fluggast getätigte Reservierung, wenn der Fluggast die Vorgaben laut Artikel 7.7.1 dieser Bestimmungen nicht einhält und es versäumt, innerhalb der festgelegten Frist vor dem Schließen der Flugzeugtür an Bord zu gehen.  CEAIR übernimmt keine Haftung für Verluste, die dem Fluggast in diesem Zusammenhang entstehen.
8.1 Allgemeine Bestimmungen
 
8.1.1 Als Gepäckstück unzulässige Gegenstände 
Gegenstände, die in den technischen Vorschriften für die sichere auf dem Luftweg erfolgende Beförderung gefährlicher Güter der ICAO (International Civil Aviation Organization) und den Gefahrgutvorschriften der IATA (International Air Transport Association) aufgeführt sind, Gegenstände, deren Beförderung durch Gesetzte, Vorschriften oder Anweisungen der Volksrepublik China verboten ist, oder Gegenstände, die das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Güter wie in den Vorschriften von CEAIR angegeben gefährden können. 
Ein Fluggast darf folgende Gegenstände nicht in seinem Gepäck befördern oder an Bord bringen, andernfalls verweigert CEAIR diesem Fluggast die Beförderung:
 
8.1.1.1 Gegenstände, die nicht als Gepäck gemäß Artikel 1.40 dieser Bestimmungen definiert sind;
 
8.1.1.2 Gefahrgut (einschließlich und ohne Einschränkung): 
(1) Explosivstoffe; 
(2) Gase, einschließlich brennbaren und nicht brennbaren sowie giftigen und ungiftigen Gasen; 
(3) brennbare Flüssigkeiten; 
(4) brennbare Festkörper, selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase freisetzen; 
(5) Oxidationsmittel und organische Peroxide; 
(6) giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe; 
(7) radioaktive Stoffe; 
(8) ätzende Stoffe; 
(9) verschiedene gefährliche Stoffe.
 
8.1.1.3 Feuerwaffen, Munition oder militärische bzw. polizeiliche Ausrüstung (einschließlich wesentlicher Komponenten), mit Ausnahme jener, die den in Artikel 8.1.3.9 dieser Bedingungen dargelegten Anforderungen entsprechen.
(1) Militärische Feuerwaffen oder Dienstwaffen: Kurzwaffen, Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Gummigeschosswaffen usw.; 
(2) zivile Feuerwaffen: Luftdruck- und Betäubungswaffen usw.; 
(3) andere Feuerwaffen: Musterwaffen, Requisitenwaffen usw.; 
(4) militärische oder polizeiliche Ausrüstung: Spontons, Armee- oder Polizeidolche oder -bayonette usw.; 
(5) von der Volksrepublik China verbotene Feuerwaffen oder Ausrüstung: Ballkanonen, Tränengaspistolen, Taser, Defibrillatoren Selbstverteidigungsgeräte; 
(6) Imitationen der oben genannten Gegenstände.
 
8.1.1.4 Genehmigungspflichtige Messer 
Messer, die in den vom Ministerium für öffentliche Sicherheit bekannt gemachten Übergangsbestimmungen für die Genehmigungspflicht bestimmter Messer aufgeführt sind. Hierzu zählen Dolche, Dreikantmesser (auch im Handwerk eingesetzte Dreikant-Hohlschaber), Messer mit selbsttätiger Sicherung, Korbschwerter, die Dolchen ähneln, aber länger sind, Messer mit zwei Klingen, scharfe Messer mit drei Klingen, mit Ausnahme jener, die den in Artikel 8.1.3.1 der Bedingungen dargelegten Anforderungen entsprechen;
 
8.1.1.5 Sonstige Gegenstände
(1) Gegenstände, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Verpackung, Form oder Art für die Beförderung nicht geeignet sind; 
(2) Lebendtiere: wilde Tiere und/oder Tiere mit ungewöhnlicher Form bzw. potenziell aggressivem Verhalten gegenüber Menschen (z. B. Schlangen);
(3) leicht verderbliche Waren mit auffälligem Geruch, z. B. Durianfrüchte usw.; 
(4) Gegenstände, die das Flugzeug leicht verunreinigen können; 
(5) magnetische Stoffe; 
(6) Stoffe mit betäubender oder unangenehmer Wirkung oder Stoffe ähnlicher Art; 
(7) Gegenstände, die gemäß nationalen Gesetzen und Vorschriften oder den Vorschriften von CEAIR für die Beförderung nicht geeignet sind;
 
8.1.1.6 Gegenstände, die gemäß den Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen bestimmter Länder aus diesen, in diese oder durch diese Länder(n) nicht befördert werden dürfen.
 
8.1.2 Als aufgegebenes Gepäckstück unzulässige Gegenstände 
Folgende Gegenstände dürfen im aufgegebenen Gepäck von Fluggästen nicht enthalten sein: Gegenstände, die eine besondere Aufbewahrung erfordern, z. B. Bargeld, Wertpapiere, übertragbare Wertpapiere, wertvolle Wertpapiere, Wechsel, zerbrechliche oder empfindliche Güter, verderbliche Waren, Schmuck, Edelmetalle und Edelmetallprodukte, Gold- und Silberprodukte, Antiquitäten und wertvolle Gemälde, nicht mehr verlegte Videos, nicht mehr verlegte Manuskripte oder Druckschriften, Muster oder andere Wertsachen, wichtige Dokumente oder Materialien, diplomatische Noten, Reisedokumente, Computer und Zubehör, persönliche Kommunikationsgeräte und Zubehör, persönliche elektronische Digitalausrüstung und Zubehör und andere Gegenstände sowie einer bestimmten Person verschriebene Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden müssen.  Siehe hierzu Haftung für Schäden in den Artikeln 18.3.4 und 18.3.8 dieser Bedingungen.
 
8.1.3 Eingeschränkte Beförderung von Gegenständen
 
8.1.3.1 Stumpfe, aus Kaltstahl bestehende oder ähnliche Gegenstände abseits genehmigungspflichtiger Messer können als aufgegebenes Gepäck befördert werden, sofern die genannten Gegenstände angemessen verpackt sind. Die genannten Gegenstände dürfen nicht an Bord befördert werden.
 
8.1.3.2 Medikamente oder Kosmetikartikel, die während der Reise benötigt werden, z. B. alkoholhaltige Medikamente, Haarpflegeprodukte oder Parfüm.
 
8.1.3.3 Trockeneis zur Verwendung für verderbliche Waren.
 
8.1.3.4 Alkoholische Getränke.
 
8.1.3.5 Spielzeugwaffen müssen als aufgegebenes Gepäck befördert werden und dürfen nicht an Bord transportiert werden.
 
8.1.3.6 Präzisionsinstrumente, elektronische Geräte, Metalle oder gestapelte Gegenstände werden als Fracht befördert. Die Freigepäckmenge gilt für solche Gegenstände nicht.
 
8.1.3.7 Flüssigkeiten, Gels und Aerosole im Handgepäck von Fluggästen müssen getrennt in Behältern von jeweils maximal 100 ml Fassungsvermögen aufbewahrt werden. Das Gesamtvolumen der genannten Gegenstände darf 1 l nicht übersteigen.
 
8.1.3.8 Während der Reise von Fluggästen verwendete elektrische Rollstühle.
 
8.1.3.9 Feuerwaffen und Munition für die Jagd und sportliche Zwecke können als aufgegebenes Gepäck befördert werden, sofern ein Waffenschein oder eine Genehmigung von den entsprechenden Behörden ausgestellt wurde, sie dürfen jedoch nicht als nicht aufgegebenes Gepäck oder im Handgepäck an Bord gebracht werden.  Feuerwaffen müssen entladen, gesichert und angemessen verpackt befördert werden.  Die Beförderung von Munition wird gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Gefahrgut gehandhabt.
 
8.1.3.10 Sperrige Musikinstrumente sind nicht für die Beförderung als Fracht geeignet.  Musikinstrumente, deren Gewicht und Größe die Freigepäckmenge für nicht aufgegebenes Gepäck übersteigt, werden separat als in der Kabine mitgeführtes Gepäck berechnet und müssen vom Passagier betreut werden.
 
8.1.3.11 Lithium-Akkus dürfen nicht als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
 
8.1.4 Weitere Informationen über Beschränkungen für beförderte Gegenstände erhalten Sie auf der offiziellen Website von CEAIR (www.ceair.com), der mobilen Website von CEAIR (m.ceair.com), in der mobilen App von CEAIR oder unter der CEAIR-Hotline 95530.

8.2 Aufgegebenes Gepäck
8.2.1 Sobald Gepäck bei CEAIR aufgegeben wird, versieht CEAIR jedes Gepäckstück mit einer Gepäckidentifizierungsmarke.
8.2.2 Fluggäste müssen vor dem Check-in ihren Namen oder eine persönliche Kennzeichnung am aufgegebenen Gepäck anbringen.
8.2.3 Aufgegebenes Gepäck wird von demselben Flugzeug wie der Fluggast befördert, es sei denn, es treten besondere Umstände ein. In einem solchen Fall wird CEAIR den Fluggast entsprechend informieren und das Gepäck mit einem Folgeflug befördern, sofern ausreichend Platz vorhanden ist.
8.2.4 Aufgegebenes Gepäck muss gut in einem Koffer oder einem anderen ordnungsgemäßen, versperrten und mit einem Gurt gesicherten Behälter verstaut sein und einer gewissen Menge an Druck standhalten können, sodass es sicher auf-/ausgeladen und unter normalen Betriebsbedingungen befördert werden kann. CEAIR kann bei Gepäck, dessen Verpackung diese Anforderungen nicht erfüllt, die Beförderung als aufgegebenes Gepäck verweigern und ist für Beschädigung und/oder Verlust dieses Gepäcks nicht haftbar.
8.2.5 Aufgegebenes Gepäck darf jeweils ein Gewicht von 32 kg und Abmessungen von 40 x 60 x 100 cm nicht übersteigen. Die Beförderung von Gepäck, das die genannten Grenzen übersteigt, muss im Voraus von CEAIR genehmigt werden.
 
8.3 Nicht aufgegebenes Gepäck
8.3.1 Nicht aufgegebenes Gepäck darf jeweils ein Gewicht von 10 kg und Abmessungen von 25 x 45 x 56 cm nicht übersteigen. Die Summe der drei räumlichen Abmessungen darf pro Gepäckstück 115 cm nicht übersteigen.
8.3.2 Nicht aufgegebenes Gepäck muss unter dem Sitz vor dem Fluggast oder in einem verschlossenen Ablagefach in der Kabine aufbewahrt werden.  Gegenstände, deren Abmessungen oder Gewicht die in Artikel 8.3.1 dieser Bedingungen genannten Grenzen übersteigt, dürfen nicht an Bord der Kabine befördert werden.
8.3.3 Jeder Fluggast der ersten Klasse darf bis zu zwei nicht aufgegebene Gepäckstücke mit sich führen, jeder Fluggast der Business oder Economy Class darf bis zu einem nicht aufgegebenen Gepäckstück mit sich führen.
8.3.4 Nicht aufgegebenes Gepäck, dessen Menge, Gewicht oder Abmessungen die genannten Grenzen übersteigt, wird als aufgegebenes Gepäck befördert.
 
8.4 Freigepäckmenge
8.4.1 Die kostenlose Gepäckzuweisung, welche jeder Passagier mitführen darf, unterliegt dem Angebot der China Eastern Airlines, welches sofort aktualisiert und veröffentlicht wurde.
8.4.1.1 Kostenlose Gepäckzuweisungen werden in ein Gewichtsystem für kostenlos mitzuführendes Gepäck und Stückzahlsystem für kostenlose Gepäckzuweisungen unterteilt.
8.4.1.2 Zum Zeitpunkt der Adaptierung des Stückzahlsystems für kostenlose Gepäckzuweisung darf die Summe von drei Seiten jedes Gepäckstücks von Haltern eines Erwachsenen- oder Kindertickets der ersten oder Businessklasse nicht mehr als 158 cm ergeben, mit einem Gesamtgewicht von unter 32 kg; die Summe von drei Seiten jedes Gepäckstücks in der Touristenklasse darf nicht mehr als 158 cm ergeben, bei einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 23 kg; die Summe von drei Seiten jedes Gepäckstücks eines Babytickets darf nicht mehr als 115 cm ergeben, mit einem Gesamtgewicht geringer als 23 kg. Jedes Baby darf zusätzlich kostenlos einen Kinderwagen mitführen.
8.4.2 Wenn zwei Fluggäste, die als Gruppe mit demselben Flug an dieselbe Destination reisen, am selben Ort ihr Gepäck aufgeben, entspricht die Gesamt-Freigepäckmenge der Summe ihrer jeweiligen einzelnen Freigepäckmengen entsprechend ihrer Tarife und Kategorien.
8.4.3 Wenn ein Fluggast einen Flug mit unterschiedlichen Konzepten der Freigepäckmenge (nach Gewicht oder nach Anzahl) antritt, wird diese anhand der auf dem Ticket angegebenen Begrenzungen des Gewichts oder der Stückzahl berechnet.
8.4.4 Wird die Reiseroute freiwillig geändert, entspricht die Freigepäckmenge eines Fluggasts der Menge, die für die Serviceklasse gilt, die auf dem Ticket nach Änderung der Reiseroute angegeben ist.
8.4.5 Wird die Klasse unfreiwillig geändert, entspricht die Freigepäckmenge eines Fluggasts der Menge, die für die Serviceklasse gilt, die auf dem ursprünglichen Ticket angegeben ist.
8.4.6 Die Freigepäckmenge für Interline-Flüge wird gemäß den Bestimmungen von CEAIR und entsprechenden Bestimmungen der IATA (International Air Transport Association) berechnet.
8.4.7 Kleintiere sowie deren Käfige und zu befördernde Nahrung werden (mit Ausnahme von Blindenhunden usw. für Fluggäste mit einer Behinderung) der Freigepäckmenge nicht zugerechnet.  Sie können nur als Übergepäck befördert werden.  Dem Fluggast wird die entsprechende Gebühr für Kleintiere sowie deren Käfige und zu befördernde Nahrung gemäß dem geltenden Tarif für Übergepäck berechnet.
8.4.8 Hilfsgeräte für Fluggäste mit Behinderung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rollstühle) fallen nicht unter die Freigepäckmenge und können kostenlos befördert werden.
 
8.5 Gebühren für Übergepäck
8.5.1 Als Übergepäck gilt der Anteil des aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks, der die Freigepäckmenge übersteigt.  Die Beförderung von Übergepäck ist für Fluggäste gebührenpflichtig.
8.5.2 Wird einem Fluggast eine Gebühr für Übergepäck berechnet, erhält er ein Ticket für Übergepäck.
8.5.3 Tarife für Übergepäck
8.5.3.1 Nach Gewicht: Pro Kilogramm Übergepäck werden 1,5 % des für den Erwachsenen in der Economy Class am Datum des Flugs geltenden Ticketpreises für einen Direkt-Hinflug berechnet.
8.5.3.2 Nach Stückzahl: Die Gebühr für Übergepäck wird anhand der im Passenger Air Tariff (PAT) der IATA (International Air Transport Association) veröffentlichten festen Gebühr berechnet.
8.5.3.3 Die Gebühren werden in der lokalen Währung des Landes oder der Region berechnet, wobei die Vorkommastellen gleich bleiben und die Mantisse aufgerundet wird.
 
8.6 Wertangabe für Gepäck
8.6.1 Fluggäste können für aufgegebenes Gepäck einen Wert von mehr als 20 USD pro Kilogramm angeben.
8.6.2 Der angegebene Wert des aufgegebenen Gepäcks darf den tatsächlichen Wert dieses Gepäcks nicht übersteigen.  Der maximale angegebene Wert für Gepäck pro Fluggast beträgt 2.500 USD (Fluggäste können jedoch eine andere Versicherung zur Abdeckung des Gepäckwerts abschließen, der diesen Höchstwert übersteigt).  Wenn CEAIR dem angegebenen Wert von Gepäck nicht zustimmt oder der Passagier eine Prüfung ablehnt, kann CEAIR die Annahme und Beförderung des Gepäcks verweigern.
8.6.3 CEAIR berechnet für den angegebenen Wert des Gepäcks einen Aufpreis von 5 ‰ des Werts, der über die in Artikel 8.6.1 angegebene Grenze hinausgeht.  Dieser Aufpreis wird in Renminbi (Yuan) berechnet, wobei die Nachkommastellen abgerundet werden.
8.6.4 CEAIR nimmt nur Wertangaben für Gepäck an, das für Flüge von CEAIR aufgegeben wird.
8.6.5 CEAIR nimmt keine Wertangaben für nicht aufgegebenes Gepäck, Handgepäck, Kleintiere und in der Kabine mitgeführtes Gepäck an.
8.6.6 Gepäck mit Wertangabe fällt nicht unter die Freigepäckmenge.
 
8.7 Untersuchung
Aus Sicherheitsgründen kann CEAIR gemeinsam mit anderen berechtigten Abteilungen Sicherheitsüberprüfungen, Scans oder Durchleuchtungen des Gepäcks eines Fluggasts durchführen, während derer der Fluggast vor Ort anwesend sein muss. CEAIR haftet nicht für Schäden, die nach Verständigung über die Gepäcküberprüfung infolge der Abwesenheit des Fluggasts entstehen.  Lehnt ein Fluggast die Überprüfung ab, kann CEAIR die Beförderung dieses Fluggasts oder seines Gepäcks verweigern.
 
8.8 Gepäckannahme
8.8.1 Fluggäste müssen Gepäck mit einem gültigen Ticket aufgeben. CEAIR trägt die Stückzahl bzw. das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks jeweils auf dem Ticket und dem Gepäckschein ein.
8.8.2 CEAIR nimmt Gepäck nur beim Check-in am Abflugdatum an.  Fluggäste können die vorzeitige Annahme von Gepäck durch CEAIR beantragen, sofern dies im Vorfeld von CEAIR genehmigt wurde.
8.8.3 CEAIR bringt an jedem Stück aufgegebenen Gepäck des Fluggasts ein Etikett an, und der Passagier erhält jeweils eine Gepäckidentifizierungsmarke.
8.8.4 Besteht bei einem aufgegebenen Gepäckstück die Möglichkeit von Unstimmigkeiten bezüglich der Haftung, kann CEAIR nach schriftlicher Zustimmung des Fluggasts ein Etikett mit einem Haftungsausschluss am Gepäckstück anbringen. CEAIR haftet nicht für beim Transport an diesem Gepäckstück entstandene Schäden. Andernfalls kann CEAIR die Beförderung dieses Gepäckstücks verweigern.
8.8.5 Hilfsgeräte für Fluggäste mit Behinderung sind mit Ausnahme von Teilen eines solchen Geräts, die vor der Aufgabe zur Beförderung bereits beschädigt sind, von einem Haftungsausschluss nicht betroffen.
 
8.9 Kleintiere
8.9.1 Die Beförderung von Hunden, Katzen, Zuchtvögeln und anderen Kleintieren wird durchgeführt, sofern der Passagier CEAIR diese Beförderung bei der Buchung mitteilt und im Voraus die Zustimmung von CEAIR einholt.  Die Beförderung von Kleintieren auf Weiterflügen wird von den betreffenden Fluggesellschaften vorbehaltlich deren Zustimmung durchgeführt.  Kleintiere müssen ordnungsgemäß in Boxen untergebracht sein, und der Fluggast muss über in den Ursprungs- und Transitländern erforderliche gültige Gesundheits- und Impfdokumente/-zertifikate verfügen.  Der Fluggast haftet für die Echtheit der genannten Dokumente, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vom Fluggast oder CEAIR verursachte etwaige Strafzahlungen und Verluste.
8.9.2 Kleintiere können nur im Frachtraum befördert werden.  Fluggäste müssen Kleintiere am Flughafen am Datum des Abflugs aufgeben.
8.9.3 Kleintiere sowie deren Käfige und Nahrung zählen nicht zur Freigepäckmenge des Fluggasts. (Siehe Artikel 8.4.7 dieser Bestimmungen.)
8.9.4 Sofern nicht durch CEAIR verschuldet, haftet ein Fluggast vollständig für jeden im Zuge der Beförderung entstehenden Fall von Krankheit, Ausbrechen, Verletzung oder Tod seiner aufgegebenen Kleintiere.
8.9.5 Käfige für Kleintiere müssen den Anforderungen von CEAIR entsprechen.
8.9.6 Begleithunde, Blindenhunde und Gehörlosenhunde dürfen gemäß den Beförderungsbedingungen von CEAIR von Fluggästen mit Behinderung in der Kabine mitgeführt werden.  Begleithunde, Blindenhunde und Gehörlosenhunde sowie deren Käfige und Nahrung können kostenlos befördert werden und zählen nicht zur Freigepäckmenge.
8.9.7 CEAIR kann die Anzahl der aufzugebenden Kleintiere beschränken und für jedes Flugzeug individuell bestimmen.
8.9.8 Der Fluggast, der Halter eines Kleintiers ist, einschließlich Begleithunden, Blindenhunden und Gehörlosenhunden, ist vollständig für sämtliche Schäden und Verletzungen haftbar, die CEAIR oder andere Fluggäste durch das betreffende Tier erleiden.
 
8.10 Diplomatische Noten
8.10.1 Diplomatische Noten müssen von diplomatischen Kurieren befördert und beaufsichtigt werden.  Auf Anfrage von diplomatischen Kurieren können diplomatische Noten auch als Gepäck aufgegeben werden, sofern CEAIR gemäß den Haftungsbestimmungen für normales aufgegebenes Gepäck für Beschädigung oder Verlust diplomatischer Noten bei der Beförderung haftet.
8.10.2 Von diplomatischen Kurieren beförderte diplomatische Noten und Gepäckstücke können gemeinsam oder einzeln gewogen werden. Gepäck, das die Freigepäckmenge übersteigt, unterliegt den in Artikel 8.5 dieser Bedingungen erläuterten Gebühren für Übergepäck.
8.10.3 Anfragen für Sitzplätze für diplomatische Noten können genehmigt werden, sofern der Fluggast dies CEAIR bei der Buchung mitteilt und die Genehmigung von CEAIR und anderen betroffenen Fluggesellschaften im Voraus eingeholt wurde.
8.10.4 Auf einem Sitzplatz befördertes Diplomatengepäck darf pro Sitzplatz ein Gesamtgewicht von 75 kg und Abmessungen von insgesamt 40 x 60 x 100 cm nicht übersteigen.  Für auf einem Sitzplatz befördertes Diplomatengepäck gilt keine Freigepäckmenge. Der Tarif wird wie folgt berechnet; zu zahlen ist der entsprechend höhere Betrag:
8.10.4.1 Das tatsächliche Gewicht von auf einem Sitzplatz befördertes Diplomatengepäck wird als Übergepäck gezählt und entsprechend den Bestimmungen für Übergepäck berechnet.
8.10.4.2 Die von Diplomatengepäck belegten Sitzplätze werden wie Sitzplätze dieser Klasse behandelt und die Tarife für die Beförderung entsprechend den Abflug- und Zielorten berechnet.
8.10.5 Dieser Artikel der Bedingungen gilt für vertrauliche Dokumente, die persönlich von Sicherheitskurieren befördert werden.
 
8.11 Nicht zulässiges Gepäck
Ist im Gepäck eines Fluggasts ein nicht zulässiger oder verbotener Gegenstand, ein in einem Land als gefährlich gelisteter oder nicht allgemein zugelassener Gegenstand ohne Beförderungsgenehmigung von CEAIR enthalten, wird das gesamte Gepäckstück als nicht zulässiges Gepäck eingestuft.  CEAIR handhabt solch nicht zulässiges Gepäck folgendermaßen:
8.11. CEAIR kann die Beförderung dieses nicht zulässigen Gepäcks nach Erkennung am Abflugort verweigern. Wurde das Gepäck bereits befördert, kann CEAIR die weitere Beförderung des Gepäcks verweigern. Die Gebühren für Übergepäck werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.
8.11.2 CEAIR beendet nach der Entdeckung von nicht zulässigem Gepäck die Beförderung bei einer Zwischenlandung. Das nicht zulässige Gepäck kann den lokalen Zoll- oder anderen zuständigen Behörden übergeben werden. Etwaige hierdurch entstehende Kosten sind vom Fluggast zu tragen. Die Gebühren für Übergepäck werden nicht zurückerstattet.
8.11.3 Verbotene, nicht allgemein zugelassene oder in einem entsprechenden Land als gefährlich gelistete Gegenstände werden bei Entdeckung in nicht zulässigem Gepäck den zuständigen Behörden übergeben.
 
8.12 Gepäckrückgabe
8.12.1 Wenn ein Fluggast die Gepäckrückgabe am Abflugort fordert, muss die Anfrage an CEAIR vor dem Einladen des Gepäcks erfolgen.  Fordert ein Fluggast eine Rückerstattung an, wird das angenommene Gepäck ebenfalls zurückgegeben.
8.12.2 Wenn ein Fluggast die Gepäckrückgabe an einer Zwischenstation fordert, kann die Anfrage erfüllt werden, sofern die Zeit dies zulässt; Gebühren für Übergepäck in den nicht in Anspruch genommenen Flugsegmenten werden jedoch nicht zurückerstattet.
8.12.3 Bei Rückgabe von Gepäck mit Wertangabe wird ein für den angegebenen Wert des Gepäcks bezahlter Aufpreis zurückerstattet, wenn die Rückerstattung am Abflugort angefordert wird, jedoch nicht, wenn die Rückerstattung bei einer Zwischenstation angefordert wird.
8.12.4 Wenn ein Fluggast aus von CEAIR verursachten Gründen auf einen anderen Flug wechseln muss, wird die Beförderung seines Gepäcks entsprechend angepasst.  Zu hoch oder niedrig berechnete Gebühren für Übergepäck werden von CEAIR zurückerstattet oder aufgeschlagen, ein für Gepäck mit Wertangabe bezahlter Aufschlag wird jedoch nicht zurückerstattet.
 
8.13 Zustellung aufgegebenen Gepäcks
8.13.1 Fluggäste sollten ihr Gepäck bei Ankunft des Flugs umgehend mithilfe der Gepäckidentifizierungsmarke entgegennehmen.  Falls erforderlich, muss das Ticket vorgezeigt und geprüft werden.
8.13.2 Sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben und wenn der Fluggast bei der Gepäckausgabe keinen schriftlichen Antrag stellt, wird davon ausgegangen, dass das aufgegebene Gepäck entsprechend dem Beförderungsvertrag in gutem Zustand zugestellt wurde.
8.13.3 CEAIR stellt Gepäck entsprechend der Gepäckidentifizierungsmarke zu und ist nicht verpflichtet festzustellen, ob die Person, die das Gepäck entgegennimmt, der Fluggast ist. Hierdurch entstandene Verluste oder Kosten sind vom Fluggast zu tragen.
8.13.4 Kann der Passagier die Gepäckidentifizierungsmarke nicht vorweisen, muss er einen ausreichenden Nachweis über seine Eigentümerschaft des Gepäcks erbringen.  CEAIR kann vom Fluggast nötigenfalls eine Zusicherung fordern, in der er CEAIR entstandene Verluste oder Kosten für die Zustellung des genannten Gepäcks übernimmt.
8.13.5 Nimmt ein Fluggast sein Gepäck nicht rechtzeitig an, berechnet CEAIR ihm Gebühren für die Gepäckaufbewahrung ab dem Tag nach Ankunft des Gepäcks.  CEAIR muss verderbliche Waren im Gepäck des Fluggasts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit unter Umständen 24 Stunden nach Ankunft des Gepäcks entsorgen.
8.13.6 Trifft Gepäck verspätet ein, so verständigt CEAIR betroffene Fluggäste umgehend, sobald das Gepäck abholbereit ist, oder händigt das Gepäck dem Fluggast direkt aus, es sei denn, dieser muss gemäß den geltenden Gesetzen vor Ort persönlich Formalitäten bezüglich Zoll, Inspektion oder Quarantäne abwickeln.
8.13.7 Wird das Gepäck nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag nach Ankunft des Gepäcks entgegengenommen, kann CEAIR dieses Gepäck als herrenloses Gepäck entsorgen und haftet nicht für den Verlust des Gepäcks.
8.13.8 Aufgegebenes Gepäck kann nur an folgende Orte zugestellt werden:
8.13.8.1 den auf dem Ticket angegebenen Zielort;
8.13.8.2 die erste Zwischenstation;
8.13.8.3 den Verbindungspunkt, an dem der Fluggast zu einem Anschlussflug wechselt, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, die keinen Vertrag über Interline-Beförderung mit CEAIR abgeschlossen oder von CEAIR abweichende Bestimmungen bezüglich der Beförderung von Gepäck hat;
8.13.8.4 den Zielort des Interline-Flugs mit einem bestätigten Sitzplatz;
8.13.8.5 den Zielflughafen des Verbindungspunkts eines Interline-Flugs;
8.13.8.6 den Ort, an dem der Fluggast sein gesamtes Gepäck entgegennehmen muss;
8.13.8.7 den auf dem Ticket angegebenen Ort, an dem die Gebühren für Übergepäck bezahlt wurden;
8.13.8.8 den Ort, an dem Zollformalitäten wie in den entsprechenden Ländern vorgeschrieben abgewickelt werden müssen, bevor die Beförderung fortgesetzt werden kann.
 
8.14 Entschädigung für Gepäck 
8.14.1 Im Fall von Verspätung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei der Beförderung wird von CEAIR oder Vertretern des CEAIR-Bodenpersonals gemeinsam mit dem Fluggast ein Protokoll über eine nicht ordnungsgemäße Gepäckbeförderung oder Beschädigung von Gepäck angelegt, und der Fluggast wird zeitnah über die Untersuchungsergebnisse des Falls informiert.  Entschädigungsanträge für Gepäck können am Abflugort, an Zwischenstationen oder am Zielort gestellt werden.
8.14.2 Wenn das aufgegebene Gepäck das Flugziel aus von CEAIR zu vertretenden Gründen nicht im selben Flugzeug wie der Fluggast erreicht und einem ausländischen Fluggast dadurch Unannehmlichkeiten entstehen, zahlt CEAIR gemäß den Bestimmungen von CEAIR zur Überbrückung eine Entschädigung für Gegenstände des täglichen Gebrauchs an diesen Fluggast.
9.1 Die in Flugplänen oder anderen Dokumenten gezeigten Zeitpläne und Flugzeugtypen beziehen sich nur auf geplante Flugzeiten und Flugzeugtypen, nicht aber auf garantierte Flugzeiten und Flugzeugtypen und sind nicht Teil des Beförderungsvertrags, den CEAIR mit den Fluggästen eingeht.
 
9.2 CEAIR bemüht sich nach besten Kräften, Fluggäste und Gepäck entsprechend dem geltenden veröffentlichten Flugplan am Tag des Flugs zu befördern.  CEAIR informiert den Fluggast bei der Annahme der Sitzplatzreservierung und/oder dem Ticketkauf über die planmäßige Abflugzeit und trägt diese auch in das Ticket ein.  
 
9.3 Unter Umständen muss CEAIR die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Tickets ändern.  CEAIR informiert Fluggäste über solche Änderungen anhand der mitgeteilten Kontaktdaten.  Wenn die Fluggäste diese von CEAIR durchgeführten Änderungen im Flugplan nicht annehmen können und CEAIR die Fluggäste nicht auf einen für sie annehmbaren Flug umbuchen kann, haben die Fluggäste Anspruch auf Rückerstattung nach Artikel 11.4 unter „Unfreiwillige Erstattung“ in diesen Bedingungen.
 
9.4 Mit Ausnahme eines Schadens, der von CEAIR durch unüberlegte Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein, einen solchen Schaden herbeizuführen, verursacht wurde, haftet CEAIR nicht für Fehler oder Unterlassungen im Flugplan oder einem anderen veröffentlichten Zeitplan.  CEAIR haftet bei keinem Flug für Interpretationen von Uhrzeit und Datum des Abflugs, der Ankunft oder der Beförderung durch Mitarbeiter, Agenten oder Vertreter von CEAIR.
 
9.5 Umleitung, Verspätungen und Stornierung von Flügen
CEAIR unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck zu vermeiden.  Wenn CEAIR alle erforderlichen Anstrengungen unternommen hat oder CEAIR das Unternehmen dieser Anstrengungen nicht möglich ist, um Verspätungen zu vermeiden, ist CEAIR nicht haftbar.
 
9.6 Wenn einer der nachstehenden Umstände eintritt, kann CEAIR ohne vorherige Ankündigung den Flugzeugtyp oder die Flugroute ändern oder einen Flug gemäß Artikel 9.7 dieser Bedingungen stornieren, aussetzen, verschieben oder zurückstellen:
9.6.1 um den Gesetzen, Verwaltungsauflagen, Bestimmungen und Anforderungen eines Landes zu entsprechen;
9.6.2 um die sichere Durchführung eines Flugs zu gewährleisten;
9.6.3 aus jedem anderen Grund, der sich der Kontrolle oder Vorhersehbarkeit durch CEAIR entzieht.
 
9.7 Wenn CEAIR aus irgendeinem der in Artikel 9.6 genannten Gründe einen Flug storniert oder eine Flugverspätung verursacht, den Fluggästen nicht die reservierten Sitzplätze (einschließlich der Klasse) zur Verfügung stellen kann, den Zwischenlandungsort oder Zielort des Fluggasts nicht erreicht oder ein Fluggast aufgrund dessen einen Anschlussflug mit einem bestätigten Sitzplatz verpasst, führt CEAIR nach Erwägung des angemessenen Wunsches des Fluggasts eine der folgenden Maßnahmen durch:
9.7.1 CEAIR organisiert die nachfolgenden Nonstop-Flüge mit verfügbaren Sitzplätzen für den Fluggast oder verlängert kostenlos die Gültigkeitsdauer des Tickets dieses Fluggasts.
9.7.2 CEAIR ändert den auf dem ursprünglichen Ticket gezeigten Flug und veranlasst die Beförderung des Fluggasts zum Zielort oder Zwischenlandungsort auf einem anderen Flug von CEAIR. Zu viel bezahlte Gebühren für Übergepäck werden dabei zurückerstattet, etwaige Zusatzkosten muss jedoch der Fluggast tragen;
9.7.3 Der Fluggast wird nach einer Vereinbarung mit dem Fluggast und der betreffenden Fluggesellschaft an diese übertragen;
9.7.4 wie in Artikel 11.4 über unfreiwillige Erstattung in diesen Bedingungen vorgeschrieben.
9.7.5 Essen, Unterkunft, Bodentransport und andere Dienstleistungen werden gemäß Artikel 9.11 und Artikel 13.1. bis Artikel 13.6 dieser Bedingungen bereitgestellt.
 
9.8 Wenn einer in Artikel 9.6 dieser Bedingungen aufgeführten Umstände eintritt, stehen dem Fluggast die in den Artikeln 9.7.1 bis 9.7.4 aufgeführten alternativen Schadenersatzleistungen zur Verfügung, sofern CEAIR unter diesen Bedingungen entsprechend geltenden Gesetzen und Bestimmungen möglicherweise anderweitig haftet (siehe Artikel 19.2 und 19.3 dieser Bedingungen).
 
9.9 CEAIR kann nach vertretbarem Ermessen, und wenn der Betrieb dies erfordert, die auf den Tickets oder Flugplänen angegebenen Zwischenlandungsorte ändern oder streichen und ohne vorherige Bekanntgabe durch andere Fluggesellschaften oder Flugzeuge ersetzen.
 
9.10 Für den Fall einer verringerten Beförderungskapazität, die nicht CEAIR zuzuschreiben ist, kann CEAIR nach vertretbarem Ermessen die Beförderung eines beliebigen Anteils der Fluggäste und des Gepäcks verweigern.  In diesem Fall stellt CEAIR für die betroffenen Fluggäste entsprechend den CEAIR-Bestimmungen Folgeflüge, Änderungen oder Rückerstattungen der Tickets bereit, übernimmt jedoch keine weitere Haftung.
 
9.11 Hilfe bei irregulären Flügen
9.11.1 Wenn aus Gründen im Zusammenhang mit Flugzeugwartung, Flugzeugbereitstellung, Geschäftsbetrieb oder Personal Abflugverspätungen oder Flugannullierungen eintreten, liefern CEAIR und CEAIR-Bodenpersonalvertreter dynamische Fluginformationen für die Fluggäste und richten Verpflegung und Unterkunft für die Fluggäste ein. Alle daraus entstehenden Kosten werden von CEAIR getragen, wobei die entsprechenden Dienstleistungen durch von CEAIR unabhängige Dienstleister erbracht werden können.
9.11.2 Wenn aus Gründen im Zusammenhang mit Flugzeugwartung, Flugzeugbereitstellung, Geschäftsbetrieb oder Personal Abflugverspätungen oder Flugannullierungen eintreten, erhält jeder Fluggast des betreffenden Flugs von CEAIR bzw. CEAIR-Bodenpersonalvertretern eine Entschädigung in Höhe von: a) CNY 200, wenn der Flug mindestens vier, aber weniger als acht Stunden Verspätung hat, oder b) CNY 400, wenn der Flug acht oder mehr Stunden Verspätung hat.
9.11.3 Wenn Abflugverspätungen oder Flugannullierungen aus Gründen eintreten, die nicht auf CEAIR zurückzuführen sind, u. a. bedingt durch Wetter, Notfälle (auch mechanische Defekte, die die Flugsicherheit gefährden), Flugsicherung, Sicherheitsüberprüfungen und Fluggäste, liefern CEAIR und CEAIR-Bodenpersonalvertreter dynamische Fluginformationen für die Fluggäste und helfen diesen beim Organisieren von Verpflegungs- und/oder Unterkunftsmöglichkeiten, wobei die Kosten hierfür der Fluggast trägt.
9.11.4 Wenn Abflugverspätungen oder Flugannullierungen eintreten, leisten CEAIR und CEAIR-Bodenpersonalvertreter Hilfe für Fluggäste mit speziellen Anforderungen, u. a. für Fluggäste mit Behinderung, ältere Fluggäste, schwangerer Frauen und unbegleitete Minderjährige, die vorrangig zu behandeln sind.
9.11.5 Bei einer Rollbahnverspätung liefert CEAIR den Fluggästen alle 30 Minuten dynamische Fluginformationen, einschließlich des Grunds und der erwarteten Dauer der Verspätung. CEAIR stellt benutzbare Toilettenanlagen bereit, sofern dies die Flugsicherheit nicht gefährdet. Wenn die Rollbahnverspätung zwei Stunden oder länger dauert, werden angemessene Verpflegung und Trinkwasser bereitgestellt. Dauert die Rollbahnverspätung mindestens drei Stunden, ohne dass eine bestimmte Abflugzeit bekannt ist, wird das Flugzeug geräumt, sofern dies keine Bestimmungen zur Flugsicherheit verletzt.
9.11.6 Falls ein Flug von CEAIR aus beliebigen Gründen bei einer Zwischenlandung verspätet ist oder ausfällt, stellt CEAIR den Fluggästen Verpflegung und/oder Unterkünfte bereit.
9.11.7 Falls ein Flug von CEAIR aus beliebigen Gründen an einen nicht geplanten Ort umgeleitet wird, stellt CEAIR den Fluggästen Verpflegung und/oder Unterkünfte bereit.
10.1 Ablehnung des Transports
CEAIR darf den Transport beliebiger Fluggäste oder Fluggast-Gepäckstücke aus Gründen der Luftbeförderungssicherheit ablehnen, oder wenn CEAIR im Rahmen vernünftigen Ermessens feststellt, dass einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
10.1.1 Die Beförderung verstößt gegen geltende Gesetze, amtliche Vorschriften oder Anordnungen beliebiger Länder;
10.1.2 Das Verhalten oder Alter bzw. der geistige oder körperliche Zustand eines Fluggasts macht ihn ungeeignet für die Luftbeförderung oder kann zu einer Gefahr für den betreffenden Fluggast werden oder Verletzungen eines solchen Fluggasts oder anderer Menschen verursachen oder zu einer Beschädigung von deren Besitz führen;
10.1.3 Ein Fluggast missachtet die Bestimmungen von CEAIR oder Vorkehrungen und Anordnungen des CEAIR-Personals;
10.1.4 Ein Fluggast ist nicht bereit, sich der Sicherheitsprüfung für Fluggäste oder Gepäck zu unterziehen;
10.1.5 Ein Fluggast bezahlt nicht für das Ticket, die Steuern oder geltenden Gebühren, oder der Fluggast bzw. der Käufer des Tickets kommt den Zahlungsvereinbarungen zwischen CEAIR und der eigenen Person nicht nach;
10.1.6 Ein Fluggast legt keine gültigen Identitätsnachweise vor, oder die vom Fluggast vorgelegten Identitätsnachweise stimmen nicht mit den gültigen Identitätsnachweisen überein, die beim Buchen des elektronischen Tickets verwendet wurden;
10.1.7 Ein Fluggast verwendet den Flugcoupon nicht in der vom Flugcoupon vorgesehenen Reihenfolge;
10.1.8 Ein Fluggast legt kein gültiges Ticket vor, zum Beispiel:
10.1.8.1 Das Ticket wurde illegal oder von einer Person erworben, die nicht zu CEAIR gehört bzw. kein CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste ist;
10.1.8.2 Das Ticket wurde als verloren gemeldet;
10.1.8.3 Das Ticket ist eine Fälschung;
10.1.8.4 Der Flugcoupon wurde ohne Erlaubnis von CEAIR oder einem CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste modifiziert, verändert oder beschädigt;
10.1.8.5 Der Ticketinhaber kann nicht nachweisen, dass er die unter dem Namen des Fluggasts benannte Person ist;
10.1.9 Ein Fluggast versucht, in ein Land einzureisen, durch das er im Transit reist, und zerstört seine Reisedokumente während des Flugs oder weigert sich bei entsprechender Aufforderung, dem Kabinenpersonal seine Reisedokumente gegen Quittung auszuhändigen;
10.1.10 Die Beförderung des Fluggastgepäcks verstößt gegen geltende Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Bestimmungen beliebiger Abflugländer, Zielländer oder vereinbarter Zwischenlandungsorte;
10.1.11 Das Gepäck eines Fluggasts könnte die Sicherheit und die Gesundheit des Personals oder anderer Fluggäste gefährden oder beeinträchtigen.
 
10.2 Einschränkung der Beförderung
Die Beförderung besonderer Fluggäste, u. a. von Kleinkindern, Kindern ohne Begleitung, Personen unter medizinischer Behandlung, Fluggästen mit Behinderung, schwangeren Frauen oder Strafgefangenen (einschließlich einer Straftat verdächtiger Personen), kann nur akzeptiert werden, wenn sie den Bestimmungen von CEAIR und den Bestimmungen anderer Fluggesellschaften entspricht und wenn CEAIR und andere Fluggesellschaften im Voraus eingewilligt und, falls erforderlich, entsprechende Vorkehrungen getroffen haben.
 
10.3 Rückerstattung nach Ablehnung der Beförderung
Eine Rückerstattung kann an jeden Fluggast geleistet werden, dessen Beförderung aus beliebigen in diesem Artikel aufgeführten Gründen in Übereinstimmung mit Artikel 11.5 dieser Bestimmungen abgelehnt wurde.
11.1 Allgemeine Bestimmungen
11.1.1 Falls bestimmte oder alle Flugsegmente eines im Besitz eines Fluggasts befindlichen CEAIR-Tickets nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch genommen wurden, akzeptiert CEAIR ggf. den Erstattungsantrag, sofern alle für CEAIR-Tickets geltenden Bedingungen erfüllt sind.
11.1.2 Sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist, erstattet CEAIR den Beförderungspreis an die auf den Tickets angegebenen Fluggäste, Personen, die die Zahlung geleistet haben, oder Bevollmächtigten. Hierfür wird die auf den Tickets ausgewiesene Zahlungsmethode verwendet.
11.1.3 Außer im Fall verlorener Tickets müssen die Papiertickets für Erstattungen den vollständigen Flug- und Passagiercoupon für die nicht in Anspruch genommenen Flugsegmente enthalten, und Fluggäste müssen beim Antrag auf Erstattung die gültigen Identitätsnachweise vorlegen, die für den Kauf der Tickets verwendet wurden.  Sofern Fluggäste andere Personen mit dem Antrag auf Erstattung beauftragen, müssen diese Bevollmächtigten entsprechende Vollmachten, gültige Identitätsnachweise der Fluggäste, die auf den Tickets genannt werden (oder entsprechende Fotokopien), die Tickets und als Bevollmächtigte eigene gültige Identitätsnachweise vorlegen.
11.1.4 Eine von CEAIR getätigte Erstattung an eine Person im Besitz aller Flugcoupons, Passagiercoupons und Zahlungsbelege für ungenutzte Flugsegmente, die überdies alle in den Artikeln 11.1.2 und 11.1.3 dieser Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt als ordnungsgemäße Erstattung und entbindet CEAIR vom Beförderungsvertrag, der mit dem Fluggast eingegangen wurde.
11.1.5 Erstattungen bei verlorenen Tickets
In Fällen, in denen das Ticket ganz oder teilweise verloren gegangen ist, leistet CEAIR, sofern ein Fluggast Belege für den Ticketverlust nach Maßgabe von CEAIR vorgelegt und alle geltenden Gebühren innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums vollständig bezahlt hat, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Erstattung an den Fluggast, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
11.1.5.1 CEAIR hat den Beförderungspreis für das verlorene Ticket erhalten.
11.1.5.2 Das verlorene Ticket ist nicht vor dem Antrag auf Erstattung benutzt oder erstattet worden, und CEAIR hat kein neues Ticket ausgestellt, ohne dass der Fluggast einen zusätzlichen Beförderungspreis gezahlt hat.
11.1.5.3 Der Fluggast hat das von CEAIR bereitgestellte Antragsformular für Neuausstellung/Erstattung im Fall verlorener Tickets ausgefüllt.
11.1.5.4 Der Fluggast erklärt sich bereit, CEAIR im Hinblick auf etwaige bzw. alle Verluste schadlos zu halten, die CEAIR in Verbindung mit der Erstattung erleiden könnte, einschließlich etwaiger Verluste, die durch den Missbrauch durch andere Personen oder die unerlaubte Erstattung und erforderliche Prozesskosten auftreten könnten.
Jegliche missbräuchliche Verwendung und jegliche unerlaubte Erstattung eines verlorenen Ticket oder Käufe von Ersatztickets, die einem Fehler von CEAIR zuzuschreiben sind, sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
 
11.2 Erstattungsfrist
Eine Erstattung darf nicht später als dreizehn (13) Monate nach dem Anfangsdatum der ersten Beförderung (oder dem Datum der Ausstellung des Tickets, sofern das erste Flugsegment noch nicht in Anspruch genommen wurde) beantragt werden.  CEAIR akzeptiert keinen Antrag auf Erstattung nach Ablauf der oben genannten Frist.

11.3 Ort der Erstattung
11.3.1 Im Fall einer vom Fluggast beantragten freiwilligen Erstattung wird der Antrag auf Erstattung am Ort der ursprünglichen Ausstellung des Tickets oder in einer beliebigen Ticket-Verkaufsstelle von CEAIR vor Ort bearbeitet.
11.3.2 im Fall einer vom Fluggast beantragten unfreiwilligen Erstattung kann der Antrag auf Erstattung durch einen CEAIR-Vertriebsvertreter für Fluggäste an einem beliebigen Ort bearbeitet werden, entweder am Ort der ursprünglichen Ausstellung des Tickets, am Abflugort, am Ort von Zwischenlandungen oder in jeder beliebigen Ticket-Verkaufsstelle am Ankunftsort oder dem Ort, an dem sich der für die unfreiwillige Erstattung ursächliche Vorfall ereignet hat.
11.3.3 Falls die Erstattung ein Ticket betrifft, das über die offizielle Website von CEAIR, die Website für Mobilgeräte, die App für Mobilgeräte von CEAIR oder die CEAIR-Hotline erworben wurde, muss der Fluggast seinen Antrag auf Erstattung über den Kanal einreichen, über den das Ticket ursprünglich erworben wurde.
 
11.4 Unfreiwillige Erstattungen
Wenn ein beliebiger Umstand unter Artikel 3.3.1 dieser Bestimmungen die Ursache ist, dass ein Fluggast eine Erstattung beantragt, hat die Erstattung in folgendem Umfang zu erfolgen:
11.4.1 Sofern das Ticket nicht benutzt wurde, ist der Betrag zu erstatten, der dem vollständigen Beförderungspreis und den Steuern entspricht; dabei sind keine Erstattungsgebühren zu berechnen.
11.4.2 Sofern das Ticket teilweise in Anspruch genommen wurde, ein Betrag in Höhe der jeweils höheren Summe im Vergleich des verbleibenden Beförderungspreises mit Abzug der bereits in Anspruch genommenen Flugsegmente und dem Beförderungspreis der nicht in Anspruch genommenen Flugsegmente. Dieser Betrag darf nicht den ursprünglich bezahlten Beförderungspreis für das Ticket überschreiten, und die Steuern für nicht in Anspruch genommene Abschnitte werden ohne Erstattungsgebühren erstattet.
 
11.5 Freiwillige Erstattungen
Sofern eine Erstattung für ein Ticket aus anderen als den in Artikel 11.4 aufgeführten Gründen genehmigt wird, hat die Erstattung in folgendem Umfang zu erfolgen:
11.5.1 Sofern das Ticket nicht in Anspruch genommen wurde, in Höhe der Gesamtsumme aus Ticketpreis und Steuern; die Erstattungsgebühren sind von diesem Betrag abzuziehen.
11.5.2 Sofern das Ticket teilweise in Anspruch genommen wurde, ist der verbleibende Betrag nach Abzug des Beförderungspreises für die in Anspruch genommenen Flugsegmente, der Steuern und der Erstattungsgebühren zu erstatten;
11.5.3 Sollte der geltende Beförderungspreis für die in Anspruch genommenen Flugabschnitte höher als der vollständige Beförderungspreis oder mit diesem identisch sein, wird dem Fluggast ein Betrag in Höhe der Steuern auf die nicht in Anspruch genommenen Flugsegmente ohne Erstattung des Beförderungspreises der ungenutzten Flugsegmente erstattet.
 
11.6 Gebühren für den Erstattungsservice
11.6.1 CEAIR stellt einem Fluggast ggf. Gebühren für den Erstattungsservice in Rechnung.  Wenn einem Fluggast eine Erstattung ausgezahlt wird, stellt CEAIR dem Fluggast gemäß Artikel 11.5 dieser Bestimmungen und auf der Grundlage der Tarifnutzungsbedingungen von CEAIR Gebühren für den Erstattungsservice in Rechnung.
11.6.2 Eine Erstattung für ein Kleinkinder-Ticket mit einem Beförderungspreis in der Höhe von 10 % eines normalen Tickets wird nicht mit Gebühren für einen Erstattungsservice belegt.  Eine Erstattung für ein Kinder-Ticket wird mit den Gebühren für einen Erstattungsservice entsprechend der Erstattung für ein Erwachsenen-Ticket belegt.
11.6.3 Es werden keine Gebühren für einen Erstattungsservice erhoben, wenn die Erstattung aufgrund der Erkrankung des Fluggasts erfolgt, sofern der Fluggast spätestens 48 Stunden vor dem Flug ein ordnungsgemäß unterzeichnetes oder abgestempeltes Attest vorlegen kann, das von einem inländischen Krankenhaus (mindestens Stufe II, Klasse A der chinesischen Krankenhauseinstufung) oder einem ausländischen Krankenhaus, einer Klinik oder einem Gesundheitszentrum ausgestellt wurde und bestätigt, dass der Fluggast im Hinblick auf die auf dem Ticket ausgewiesene Flugbeförderung nicht reisefähig ist.  Eine Erstattung, die von Begleitern eines kranken Fluggasts beantragt wurde, wird nicht mit Gebühren für den Erstattungsservice belegt (für höchstens 2 Personen), sofern diese Begleiter Fotokopien des Tickets des kranken Fluggasts und entsprechende Begleitdokumente vorgelegt und außerdem die Erstattung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstattung des kranken Fluggasts beantragt haben.
11.6.4 Eine Erstattung aufgrund des während der Reise eingetretenen Todes eines Fluggasts wird nicht mit Gebühren für den Erstattungsservice belegt, sofern eine Person, die nicht mit dem Fluggast identisch ist, bei der Bearbeitung des Antrags eine Sterbeurkunde vorlegt, die vom Büro für öffentliche Sicherheit oder der bewaffneten Volkspolizei Chinas ausgestellt wurde.  Eine von Begleitern des verstorbenen Fluggasts beantragte Erstattung wird nicht mit Gebühren für den Erstattungsservice belegt, sofern diese Begleiter Fotokopien des Tickets des verstorbenen Fluggasts und entsprechende Begleitdokumente vorgelegt und darüber hinaus die Erstattung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstattung des verstorbenen Fluggasts beantragt haben.  Ein entsprechender Antrag auf Erstattung ist spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach dem Tod des Fluggasts zu stellen.
11.6.5 Eine Erstattung für ein Sonderpreis-Ticket wird, sofern nicht im Rahmen dieser Bestimmungen anders festgelegt, gemäß Artikel 11.5 dieser Bestimmungen mit Gebühren für den Erstattungsservice belegt.
 
11.7 Ablehnung einer Erstattung
11.7.1 Sofern ein Fluggast seine Reise an einem Zwischenlandungsort des Flugs freiwillig beendet, wird eine Erstattung des Beförderungspreises für die nicht genutzten Flugabschnitte nicht genehmigt.
11.7.2 Sofern die Tickets als nicht erstattungsfähig ausgewiesen sind bzw. keine Erstattung von Restbeträgen möglich ist, kann eine Erstattung von Steuern nur ohne Gebühren für den Erstattungsservice erfolgen.
11.7.3 CEAIR behält sich das Recht vor, falsche oder gefälschte Tickets einzubehalten, ohne eine Erstattung oder einen Ersatz zu leisten.
11.7.4 Sofern nicht im Rahmen dieser Bestimmungen anders festgelegt, kann CEAIR jegliche Erstattung verweigern, sofern eine solche Erstattung später als dreißig (30) Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets beantragt wird.
11.7.5 CEAIR lehnt jede Erstattung für ein Ticket ab, das von einem Fluggast erworben wurde und auf einen Zielort ausgestellt ist, an dem der Fluggast nicht einreiseberechtigt ist oder an dem gegen den Fluggast eine Abschiebungsentscheidung vorliegt.
 
11.8 Währung der Erstattung
11.8.1 Jede Erstattung hat die Gesetze und Bestimmungen des Landes zu erfüllen, in dem das Ticket ursprünglich erworben wurde, sowie des Landes, in dem die Erstattung gezahlt wird.  CEAIR zahlt eine Erstattung üblicherweise in derselben Währung, die ursprünglich für den Kauf des Tickets verwendet wurde, kann die Erstattung aber auch in der Währung des Landes auszahlen, in der das Ticket ursprünglich erworben wurde, oder der Währung des Landes, in dem die Erstattung geleistet wird.
11.8.2 Eine Erstattung für ein Ticket, das per Kreditkarte oder mittels einer anderen bargeldlosen Zahlungsmethode erworben wurde, kann nur dem Konto der Zahlungskarte gutgeschrieben werden, die ursprünglich für den Kauf des Tickets verwendet wurde.
11.8.3 Ein Fluggast hat gegenüber CEAIR keinen Anspruch auf die Erstattung einer Währungsdifferenz, die aus einer Änderung der Wechselkurse resultiert.
12.1 Wenn Fluggäste nach dem Ticketkauf eine Änderung der Klasse wünschen, können CEAIR und CEAIR-Vertriebsagenten dies für die Fluggäste durchführen, sofern für den Flug Sitzplätze zur Verfügung stehen und die Zeit dies erlaubt.
 
12.2 Klassen der Fluggäste herabstufen
12.2.1 Wenn Fluggäste ihre Klasse freiwillig herabstufen, können Sie gemäß Artikel 11.5 dieser Bedingungen eine Rückerstattung der ursprünglichen Tickets beantragen und dann neue Tickets kaufen.
12.2.2 Wenn die Klasse von Fluggästen unfreiwillig herabgestuft wird: Wenn die Klasse der Fluggäste niedriger als die auf den Tickets ausgewiesene Klasse ist, erstattet CEAIR den Fluggästen den entsprechenden Differenzbetrag.
 
12.3 Wenn Fluggäste nach dem Ticketkauf eine Änderung der Flüge und Reisedaten beantragen, können CEAIR und die CEAIR-Vertriebsagenten dies gemäß den geltenden Bestimmungen für die im Besitz der Fluggäste befindlichen Tickets, einschließlich der Bestimmungen für den Beförderungspreis, durchführen, sofern für den Flug Sitzplätze zur Verfügung stehen und die Zeit dies erlaubt. Etwaige Preisdifferenzen und andere dadurch entstehende Kosten sind vom Fluggast zu tragen.
 
12.4 Wenn Fluggäste nach dem Ticketkauf die Änderung einer Fluggesellschaft beantragen, kann CEAIR gemäß den geltenden Bestimmungen für die im Besitz der Fluggäste befindlichen Tickets, einschließlich der Bestimmungen für den Beförderungspreis, eine Übertragung der Tickets für die Fluggäste einleiten, die von CEAIR befördert werden oder die von CEAIR ausgestellte Tickets besitzen, sofern diese Tickets nicht in ihrer Übertragbarkeit eingeschränkt sind.
 
12.5 Wenn Fluggäste, die im Besitz von CEAIR-Tickets oder nicht von CEAIR ausgestellten Tickets mit von CEAIR durchgeführten Flugabschnitten sind, aus eigenen Gründen eine Änderung der geplanten Fluggesellschaften für bestimmte Flugsegmente beantragen, kann CEAIR gemäß den geltenden Bestimmungen für die Tickets und nach Zustimmung durch CEAIR eine Übertragung der Tickets einleiten. Dies ist auf Tickets derselben Klasse für die Flüge der Fluglinien beschränkt, die Vereinbarungen mit CEAIR getroffen haben.  Es gilt Artikel 11.5 für die freiwillige Erstattung, wenn die in Artikel 12.3 genannten Bedingungen und die in Artikel 12.5 festgelegten Bedingungen für Fluggäste, die eine Änderung von Fluggesellschaften beantragen, nicht erfüllt werden.
 
12.6 CEAIR-Vertriebsagenten für Fluggäste dürfen die Übertragung von Tickets für Fluggäste ohne Genehmigung durch CEAIR nicht einleiten.
13.1 Falls Abflugverspätungen oder Flugausfälle auftreten, sind die Fluggäste von CEAIR-Vertriebsvertretern für Fluggäste und CEAIR-Bodenpersonalvertretern umgehend über diese Abflugverspätungen und Flugausfälle zu informieren.
 
13.2 Falls Abflugverspätungen auf Gründe bei CEAIR zurückzuführen sind, versorgt CEAIR die Fluggäste kostenlos mit Verpflegung und Getränken sowie Unterkünften.  Sofern Abflugverspätungen oder Flugausfälle nicht CEAIR zuzuschreiben sind, hilft CEAIR den Fluggästen bei der Kontaktaufnahme mit Anbietern und bei der Beschaffung von Verpflegung, Getränken und Unterkünften, allerdings müssen die entsprechenden Kosten von den Fluggästen selbst getragen werden.
 
13.3 Falls ein Flug von CEAIR aus beliebigen Gründen bei einer Zwischenlandung verspätet ist oder ausfällt, stellt CEAIR den Fluggästen Verpflegung und/oder Unterkünfte bereit.
 
13.4 CEAIR stellt den Fluggästen gemäß den Vorschriften von CEAIR und Luftverkehrsstandards Verpflegung und Getränke kostenlos zur Verfügung.  CEAIR hat das Recht, alle anderen, über die Bestimmungen von CEAIR hinausgehenden Serviceleistungen in Rechnung zu stellen, sofern sie von Fluggästen angefragt werden.
 
13.5 Alle Kosten für den Verpflegungs- und Getränkeservice am Boden sowie Unterkünfte am Ort der Zwischenlandung bei einem Interline-Flug sind von den Fluggästen selbst zu tragen.
 
13.6 Im Fall von Flugverspätungen oder -ausfällen stellt CEAIR den Fluggästen auf Anfrage und bei Bedarf Bestätigungen über die betreffenden Verspätungen oder Ausfälle bereit.
14.1 Wenn CEAIR für Fluggäste andere Leistungen als die Luftbeförderung mit Dritten vereinbart, oder wenn CEAIR Tickets oder Gutscheine für von Dritten erbrachte andere (Beförderungs-)Leistungen (keine Flugbeförderung) ausstellt, etwa für Bodentransport, Hotelreservierungen oder Mietwagen, handelt CEAIR nur als Agent des Fluggasts und/oder Dritten. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
 
14.2 In Anbetracht dessen, dass CEAIR kombinierte Bodentransportleistungen wie auch kombinierte Beförderungsleistungen aus Luftbeförderung und anderen Transportmethoden erbringt, gelten diese Bedingungen nur für die Luftbeförderung wie hier in den Artikeln 1.2 und 1.3 festgelegt. Diese Bedingungen gelten in Abwesenheit von Gegenbeweisen jedoch auch für den Bodentransport, wenn im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrags auch andere Beförderungsmethoden verwendet werden.
 
14.3 Diese Bedingungen haben keinen Einfluss auf die Bedingungen jeder anderen Beförderungsart auf Beförderungsdokumenten jeder anderen an kombinierter Beförderung beteiligten Partei, sofern diese Partei die Bestimmungen zur Luftbeförderung in diesen Bedingungen erfüllt.
15.1 Legt ein Fluggast eine der folgenden Verhaltensweisen an den Tag, kann CEAIR alle zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung und zum erzwungenen Ausstieg ergreifen:
15.1.1 Gefährdung des Flugzeugs oder von Personen oder Gegenständen an Bord;
15.1.2 Beeinträchtigung der Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten;
15.1.3 Handeln entgegen der Anweisungen der Besatzung;
15.1.4 Rauchen, übermäßiger Alkoholkonsum oder Drogenkonsum;
15.1.5 Verhalten, das anderen Fluggästen Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügt oder über das sich andere Fluggäste begründet beschweren.
 
15.2 Elektronische Geräte
Mit Ausnahme von Hörgeräten, Herzschrittmachern und Atemhilfsgeräten (nicht jedoch Geräte, die entsprechend geltenden Gesetzen und Vorschriften die Flugsicherheit gefährden können), dürfen Fluggäste ohne Erlaubnis der CEAIR-Besatzung keine elektronischen Geräte an Bord des Flugzeugs verwenden. Dies gilt u. a. – ohne darauf beschränkt zu sein – für Laptop-PCs, tragbare Aufnahmegeräte, tragbare Funkgeräte, elektronische Spiele oder Sendegeräte, darunter funkgesteuerte Spielzeuge, WLAN-Karten, Mobiltelefone und Handfunkgeräte.
 
15.3 Nichtraucherflüge
Alle CEAIR-Flüge sind Nichtraucherflüge.  Das Rauchen ist in allen Bereichen der Flugzeuge von CEAIR verboten.
 
15.4 Alkohol
Mit Ausnahme der auf CEAIR-Flügen ausgeschenkten alkoholischen Getränke dürfen Fluggäste keine alkoholischen Getränke an Bord des Flugzeugs mitführen.
 
15.5 Anschnallpflicht
Während Fluggäste sich an Bord des Flugzeugs auf ihrem Sitz befinden, müssen sie angeschnallt sein.
16.1 Fluggäste sind allein verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Bestimmungen, Reiseanforderungen und Beförderungsbestimmungen von Ländern, die Ausgangsstationen oder Ziele bzw. Zwischen- oder Transitstationen der Flüge sind, und für die Beschaffung aller erforderlichen Reisedokumente.  Fluggäste müssen gültige Reisedokumente vorlegen und es CEAIR gestatten, diese Dokumente zu kopieren und die Kopien aufzubewahren.  CEAIR behält sich das Recht vor, die Beförderung abzulehnen, falls Fluggäste die entsprechenden Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Bestimmungen der oben genannten Länder nicht eingehalten haben oder wenn die Reisedokumente der Fluggäste nicht den Anforderungen entsprechen.
 
16.2 Sollte ein Fluggast einen Verlust aufgrund der Tatsache erleiden, dass er die Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Bestimmungen der betroffenen Länder nicht eingehalten oder die von den betroffenen Ländern verlangten Reisedokumente nicht vorgelegt hat, liegt ein entsprechender Verlust ausschließlich in der Verantwortung des Fluggasts.  Auf Verlangen muss ein solcher Fluggast CEAIR für alle Strafzahlungen in diesem Zusammenhang und für alle Ausgaben entschädigen, die CEAIR in diesem Zusammenhang entstanden sind.
 
16.3 Wird einem Fluggast der Transit über eine Zwischenstation oder die Einreise ins Zielland (die Zielregion) verweigert, und entsteht daraus für CEAIR aufgrund einer Anordnung dieses Landes (dieser Region) die Pflicht, einen solchen Fluggast zum Abflugort oder einem anderen Ort zurückzubefördern, muss der betreffende Fluggast den maßgeblichen Beförderungspreis für die Rückführungsreise zahlen und CEAIR für sämtliche Verluste entschädigen, die CEAIR in diesem Zusammenhang entstehen.
 
16.4 Fluggäste sind verpflichtet, sich allen Sicherheitsprüfungen zu unterziehen, die von Behörden- oder Flughafenvertretern durchgeführt werden.
 
16.5 Fluggäste müssen an Ort und Stelle sein, wenn die entsprechende Behördenabteilung das aufgegebene oder nicht aufgegebene Gepäck der Fluggäste in Augenschein nimmt; CEAIR haftet nicht für Verluste von Gepäck, die auf das Versäumnis von Fluggästen zurückzuführen sind, dieser Anforderung nachzukommen. (Beachten Sie Artikel 8.7 dieser Bestimmungen.)
 
16.6 Fluggäste dürfen keine Ansprüche gegen CEAIR auf der Grundlage von Informationen erheben, die im Hinblick auf Reisedokumente und Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Bestimmungen oder diesbezügliche Anforderungen von CEAIR sowie den Agenten oder Mitarbeitern von CEAIR bereitgestellt werden.
Die von CEAIR und anderen Fluggesellschaften durchzuführende Beförderung im Rahmen eines Tickets oder Verbundtickets wird als untrennbare Beförderung angesehen; sofern nicht von Gesetzen anders bestimmt, ist jede auf dem Ticket aufgeführte Fluggesellschaft an die Beförderungshaftung für die Fluggäste in Übereinstimmung mit den jeweiligen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften gebunden.
18.1 Allgemeine Grundsätze
18.1.1 CEAIR übernimmt die Haftung für Verluste, die während der Luftbeförderung durch CEAIR verursacht werden, sofern es nicht gesetzlich anders festgelegt oder im Beförderungsvertrag anders vereinbart worden ist.
18.1.2 CEAIR übernimmt keinerlei Haftung für Verluste aufgrund der Befolgung von geltenden Gesetzen, Bestimmungen, Anordnungen oder Regeln durch CEAIR oder die Nichteinhaltung von geltenden Gesetzen, Bestimmungen, Anordnungen oder Regeln durch Fluggäste.
18.1.3 Die Haftung für Schäden durch CEAIR darf nicht die Haftungsbeschränkungen überschreiten, wie sie von internationalen Vereinbarungen oder entsprechenden Luftfahrtgesetzen der Volksrepublik China vorgeschrieben werden.  Sofern nicht ausdrücklich von geltenden Gesetzen anders vorgeschrieben, übernimmt CEAIR keine Haftung für indirekte Verluste oder mentale Schäden von Fluggästen (einschließlich Gepäck).
18.1.4 CEAIR haftet nur für eigene Luftbeförderungshandlungen gemäß den geltenden Gesetzen.  Sofern nicht durch die Gesetze der Volksrepublik China anders festgelegt, handelt CEAIR ausschließlich als Vertreter anderer Fluggesellschaften, wenn das Unternehmen Tickets für die Flugbeförderung dieser anderen Fluggesellschaften ausstellt oder entsprechendes Gepäck für die Luftbeförderung aufnimmt.
18.1.5 Sofern Schäden durch Fehlverhalten von Fluggästen verursacht oder ausgelöst werden, ist CEAIR unter Umständen gemäß geltenden Gesetzen von der Schadenersatzhaftung befreit oder teilweise befreit.
18.1.6 Falls das Gepäck eines Fluggasts oder ein Gegenstand im Gepäck des Fluggasts dem Fluggast selbst oder seinem Gepäck Schaden zufügt, ist CEAIR nicht haftbar für entsprechende Verluste des Fluggasts.  Sofern die Gegenstände eines Fluggasts anderen Personen oder Eigentum von CEAIR Schaden zufügen, muss dieser Fluggast CEAIR für jegliche Verluste durch diesen Umstand entschädigen und alle Kosten tragen, die in diesem Zusammenhang für CEAIR entstehen.
18.1.7 Sofern eine Person, die nicht mit einem Fluggast identisch ist, einen Anspruch im Zusammenhang mit Tod oder Verletzung eines Fluggasts erhebt, und wenn bewiesen ist, dass der Tod oder die Verletzung ganz oder teilweise auf die Verantwortung des Fluggasts selbst zurückgeht, ist CEAIR je nach dem Schweregrad des Fehlverhaltens eines entsprechenden Fluggasts ganz oder teilweise von der Haftung befreit.
18.1.8 Jede Haftung oder Haftungseinschränkung in Bezug auf CEAIR unter diesen Bedingungen gilt gleichermaßen für Vertreter, Angestellte und Mitarbeiter von CEAIR und für alle Personen oder alle Vertreter, Angestellte und Mitarbeiter einer solchen Person, deren Flugzeug von CEAIR verwendet wird.  Der Gesamtbetrag für den von CEAIR zu zahlenden Schadenersatz und für die im Vorigen genannten Vertreter, Angestellten und Mitarbeiter und alle Personen darf nicht die von CEAIR übernommenen Haftungsbeschränkungen übersteigen.
18.1.9 Sofern nicht durch geltende Gesetze ausdrücklich anders festgelegt, schließen diese Bedingungen nicht aus, dass CEAIR entsprechende Ausschlüsse und Einschränkungen in Hinblick auf die Haftung von CEAIR genießt, die von geltenden Gesetzen und Bestimmungen vorgeschrieben werden.

18.2 Fluggastunfälle
18.2.1 CEAIR übernimmt die Haftung für Schäden, die durch Unfälle im Flugzeug oder beim Boarding oder beim Aussteigen zu Passagierunfällen führen; allerdings übernimmt CEAIR keine Haftung für den Tod, die Verletzung oder Zustandsverschlimmerungen von Fluggästen, die aufgrund des Alters oder der geistigen oder körperlichen Verfassung entsprechender Fluggäste während der Beförderung auftreten oder auf solche Umstände zurückzuführen sind.
18.2.2 Außer im Fall, dass Schäden durch eine Handlung oder ein Versäumnis von CEAIR aufgetreten oder einer Absicht oder wissentlichen Fahrlässigkeit von CEAIR zuzuschreiben sind, übernimmt CEAIR die Haftung in Übereinstimmung mit Paragraf 1 und Paragraf 2 des Artikels 21 des Montrealer Übereinkommens, und die Summe für die von CEAIR bereitzustellenden Schadenersatzleistungen unterliegen ebenfalls Artikel 24 (Überprüfung der Haftungshöchstbeträge) desselben Übereinkommens.
 
18.3 Verlust von Gepäck
18.3.1 CEAIR übernimmt die Haftung für die Zerstörung oder den Verlust von bzw. Schäden an aufgegebenem Gepäck eines Fluggasts, die während der Luftbeförderung verursacht worden sind.  Im Fall von nicht aufgegebenem Gepäck übernimmt CEAIR die Haftung für Schäden nur, wenn das verursachende Fehlverhalten CEAIR, seinen Mitarbeitern oder Vertretern zuzuschreiben ist.
18.3.2 CEAIR übernimmt keine Haftung für die Zerstörung oder den Verlust von bzw. Schäden am Gepäck von Fluggästen, die ausschließlich aufgrund von Naturereignissen, der Qualität oder Vorbeschädigungen entsprechenden Gepäcks aufgetreten sind.
18.3.3 CEAIR übernimmt keine Haftung für dem Fluggast oder seinem Eigentum entstandene Verletzungen/Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch das Passagiergepäck und aus Gründen aufgetreten sind, die dem Fluggast zuzuschreiben sind. Falls das Gepäck eines Fluggasts oder Gegenstände in diesem Gepäck Verletzungen/Beschädigungen anderer Personen, ihres Gepäcks oder des Eigentums von CEAIR verursachen, entbindet der Fluggast CEAIR und andere Personen von jeder Haftung im Hinblick auf sämtliche verursachten Verluste und die entsprechend verursachten Kosten.
18.3.4 CEAIR entschädigt für den Schadenswert oder deckt die Reparaturkosten, sofern Gepäck eines Fluggasts zerstört wird, verloren geht, beschädigt oder zu spät zugestellt wird. Falls Gepäck verloren gegangen ist oder nicht mehr repariert werden kann, übernimmt CEAIR die Haftung in Übereinstimmung mit Paragraf 2 von Artikel 22 des Montrealer Übereinkommens, und die Summe für die von CEAIR bereitzustellenden Schadenersatzleistungen unterliegt ebenfalls Artikel 24 (Überprüfung der Haftungshöchstbeträge) desselben Übereinkommens.
Die in diesem Artikel dieser Bestimmungen niedergelegten Haftungsbeschränkungen werden in Übereinstimmung mit gültigen Richtlinien umgesetzt, die von der Regierung der Volksrepublik China genehmigt und veröffentlicht worden sind.
18.3.5 CEAIR leistet Entschädigungen für den erklärten Wert des Gepäcks unter der Voraussetzung, dass ein Fluggast den Gepäckwert erklärt hat.  Ist allerdings der erklärte Gepäckwert höher als der tatsächliche Wert des Gepäcks bei Übergabe am Ziel, haftet CEAIR für Schäden bis zur Höhe des entsprechenden tatsächlichen Werts.
18.3.6 Im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder verspäteten Übergabe aufgegebenen Gepäcks oder darin enthaltener Gegenstände eines Fluggasts ist das Gewicht zur Bestimmung der Haftungsbeschränkung von CEAIR das Gewicht des entsprechend beschädigten Gepäcks oder enthaltener Gegenstände; falls das Gewicht des beschädigten Gepäcks oder enthaltener Gegenstände nicht bestimmt werden kann, wird das beschädigte Gepäck des Fluggasts auf ein Gewicht festgelegt, das die Freigepäckgrenze eines solchen Fluggasts nicht übersteigt.
18.3.7 Im Fall der Zerstörung oder des Verlusts bzw. der Beschädigung nicht allgemein zugelassener Gegenstände, wie in Artikel 8.1.3 dieser Bestimmungen festgelegt, im Gepäck eines Fluggasts übernimmt CEAIR die Haftung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für normales aufgegebenes Gepäck.
18.3.8 Im Fall von Schäden an Bargeld, handelsfähigen Papieren, handelsfähigen Wertpapieren, Wechseln, zerbrechlichen oder empfindlichen Gütern, Schmuck, Edelmetallen und Metallprodukten, Gold- und Silberprodukten, alten Schriften oder Gemälden, nicht mehr verlegten Videos, nicht mehr verlegten Manuskripten oder Druckschriften, Mustern oder anderen Wertsachen, wichtigen Dokumenten oder Materialien, diplomatischen Noten, Reisedokumenten, Computern und Zubehör, persönlichen Kommunikationsgeräten und Zubehör, persönlicher elektronischer Digitalausrüstung und Zubehör und anderen Gegenständen in der Inobhutnahme von Personen sowie bei einer bestimmten Person verschriebenen Medikamenten, die regelmäßig eingenommen werden müssen, übernimmt CEAIR die Haftung in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen zu allgemeinem aufgegebenem Gepäck.
18.3.9 Sofern der Schaden nicht auf anderem Wege einem Fehlverhalten von CEAIR zuzuschreiben ist, übernimmt CEAIR keine Haftung für nicht aufgegebenes Gepäck oder das auf Kabinensitzen mitgeführte Gepäck von Fluggästen.
18.3.10 Bei der Entschädigung für den Verlust von Gepäck werden Gebühren für Übergepäck zurückerstattet, aber Zuschläge, die für die Gepäckwerterklärung gezahlt wurden, werden nicht zurückerstattet.
18.3.11 CEAIR benachrichtigt einen Fluggast auf der Stelle, nachdem verlorenes Gepäck aufgefunden wurde, für das eine Entschädigung gezahlt worden ist.  Ein entsprechender Fluggast kann sein Gepäck wiedererlangen und CEAIR den gesamten Schadensersatz mit Ausnahme der Entschädigung für Verbrauchsartikel im täglichen Gebrauch zurückzahlen.  CEAIR ist berechtigt, jeden Schadenersatz zurückzuverlangen, der im Fall eines betrügerischen Akts eines entsprechenden Fluggast gezahlt wurde.
18.3.12 Im Fall eines Gepäckverlusts im Rahmen eines Inlandsflugsegments, das eine internationale Luftbeförderung oder Luftbeförderung auf regionaler Strecke darstellt, wird ein solcher Gepäckverlust in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen über den Gepäckverlust bei internationaler Luftbeförderung oder Luftbeförderung auf regionaler Strecke entschädigt.
18.3.13 Sofern das aufgegebene Gepäck eines ausländischen Fluggasts das Flugziel aus von CEAIR zu vertretenden Gründen nicht im selben Flugzeug wie der Fluggast erreicht, zahlt CEAIR gemäß den Bestimmungen von CEAIR zur Überbrückung eine Entschädigung für Gegenstände des täglichen Gebrauchs an einen entsprechenden Fluggast.
18.3.14 Im Fall von Beschädigung oder Verlust aufgegebener Hilfsgeräte für Fluggäste mit Behinderung wird für den tatsächlichen Preis einer solchen Ausrüstung eine Entschädigung gezahlt, außer für Teile der Ausrüstung mit Vorschäden, bei denen der Fluggast vor Übergabe für die Beförderung eine Ausschlussklausel für entsprechende Schäden unterzeichnet hat.
 
18.4 Im Fall von Verlusten, die Fluggästen und in Bezug auf Gepäck entstehen und einer Verspätung während der Luftbeförderung zuzuschreiben sind, leistet CEAIR eine Entschädigung in Übereinstimmung mit entsprechenden internationalen Vereinbarungen und den Gesetzen und Bestimmungen der Volksrepublik China unter der Voraussetzung, dass CEAIR nicht für Schäden durch eine entsprechende Verspätung haftet, die durch einen Grund jenseits der Kontrolle von CEAIR entstehen und von CEAIR nicht verhindert werden können, und dass CEAIR, seine Angestellten und Vertreter nachweisen können, dass alle vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Verlusts getroffen wurden oder dass solche Maßnahmen nicht getroffen werden konnten.
 
18.5 Wenn ein Fluggast bei einer Flugverspätung nicht geeignete Maßnahmen trifft, um eine Ausweitung des Verlusts zu vermeiden, kann ein solcher Fluggast keinen Anspruch im Hinblick auf den erweiterten Anteil von Verlusten gegen CEAIR erheben.
 
18.6 Im Fall der internationalen Luftbeförderung oder der Luftbeförderung auf regionaler Strecke gemäß der Definition in den entsprechenden Vereinbarungen gelten die Regeln für die Haftung im Fall von Schäden, die in den anwendbaren Vereinbarungen vorgeschrieben sind; im Fall einer internationalen Luftbeförderung oder einer Luftbeförderung auf regionaler Strecke, die über die Definition in den Vereinbarungen hinausgeht, haftet CEAIR für Schäden in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vereinbarungen des Montrealer Übereinkommens.
19.1 Reklamationen
19.1.1 Falls es ein Fluggast versäumt, innerhalb der von geltenden Gesetzen vorgeschriebenen Frist eine schriftliche Reklamation einzureichen, nachdem er aufgegebenes Gepäck entgegengenommen hat, wird das Gepäck als in gutem Zustand gemäß dem Beförderungsvertrag ausgegeben angesehen, sofern der Fluggast nicht anderweitig das Gegenteil nachweist.  Im Fall von Gepäckverlusten muss ein Fluggast CEAIR bei Flugankunft davon in Kenntnis setzen und als Anscheinsbeweis die nicht ordnungsgemäße Gepäckbeförderung zu Protokoll geben.  CEAIR akzeptiert keine Reklamationen, die nicht innerhalb der in Artikel 19.1.2 dieser Bestimmungen vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden.
19.1.2 Falls Zerstörungen, Verluste, Beschädigungen oder Verspätungen von Gepäck auftreten, müssen Fluggäste innerhalb von höchstens 7 Tagen (bei Schäden oder Verlusten) oder 21 Tagen (bei Verspätungen) nach Abholung des Gepäcks eine schriftliche Reklamation bei CEAIR einreichen. 
19.1.3 Falls eine schriftliche Reklamation innerhalb der Frist versäumt wird, die in Artikel 19.1.2 dieser Bestimmungen festgelegt ist, darf keine Klage gegen CEAIR erhoben werden.
 
19.2 Jede Schadensklage im Hinblick auf Fluggäste oder Gepäck muss innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem Datum erhoben werden, an dem der Flug von CEAIR am Ziel angekommen ist oder hätte ankommen sollen, bzw. ab dem Datum, an dem die Beförderung abgeschlossen ist.
 
19.3 Falls Zerstörungen, Verluste, Beschädigungen oder Verspätungen von Gepäck auftreten, haben Fluggäste das Recht, Klage gegen die erste oder die letzte Fluggesellschaft zu erheben, bzw. gegen die Fluggesellschaft, die für das Flugsegment verantwortlich ist, in dessen Verlauf die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auftritt.
 
19.4 Grundlage für Reklamationen
19.4.1 Jede Schadensklage im Hinblick auf die Beförderung von Fluggästen oder Gepäck ist ungeachtet aller geltenden Gesetze der entsprechenden Länder, Verträge, Schadenersatzrechte oder anderer Gründe, auf denen die Klage fußt, auf die Bedingungen und Grenzen der Haftung beschränkt, wie sie durch das Montrealer Übereinkommen vorgeschrieben sind.
19.4.2 In Übereinstimmung mit dem Montrealer Übereinkommen darf im Rahmen einer solchen Klage keine Forderung auf Strafschadenersatz, exemplarischen Schadenersatz oder eine Form von nicht ausgleichendem Schadenersatz anderer Art erhoben werden.
19.4.3 Die anwendbaren Gesetze unterliegen den Artikeln 131 und 184 des Zivilluftfahrtgesetzes der Volksrepublik China und Artikel 142 der allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts.
20.1 Diese Bedingungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft; die Internationalen Transportbedingungen für Passagiere und Gepäck der China Eastern Airlines vom 1. Januar 2017 entfallen gleichzeitig.
 
20.2 CEAIR hat das Recht, diese Bedingungen ohne vorherige Ankündigung und gemäß den von der chinesischen Zivilluftfahrtbehörde festgelegten Verfahren zu ändern, aber eine solche Änderung wird nicht für Beförderungen wirksam, die vor der Änderung begonnen haben.
 
20.3 Kein Vertreter, Mitarbeiter oder Repräsentant von CEAIR ist befugt, eine Bestimmung im Rahmen dieser Bedingungen abzuändern oder gegen sie zu verstoßen.
 
20.4 Die Überschriften der einzelnen Artikel im Rahmen dieser Bedingungen dienen lediglich der Bequemlichkeit und dürfen bei der Interpretation dieser Bestimmungen nicht in Betracht gezogen werden.
 
20.5 Im Fall von Unstimmigkeiten oder Konflikten zwischen diesen Bedingungen und nationalen Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Anordnungen, die jetzt oder später im Hinblick auf Abflüge, Zwischenlandungen, Ankünfte oder Geschäftsabläufe einschließlich des Ticketverkaufs und anderer Dienste von CEAIR wirksam sind oder werden, haben die maßgeblichen Gesetze, Vorschriften oder behördliche Anordnungen Vorrang.
 
20.6 Sollte die chinesische Version Unterschiede zu Versionen in anderen Sprachen aufweisen, so hat die chinesische Version Vorrang.